Im Jahr 2022 hat der Staat einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro an seine Bürger ausgeschüttet. Der Fiskus berücksichtigt diese 300 Euro Energiepreispauschale automatisch bei den steuerpflichtigen Einkünften und erhöht damit die Einkommensteuer.
Dagegen hat sich ein Steuerpflichtiger mit Einspruch und Klage gerichtet, da die Energiepreispauschale keine steuerbaren Einnahmen sind und es sich gerade eben um eine Subvention des Staates handelt, die in keinerlei Veranlassungszusammenhang zu den bekannten Einkunftsarten steht.
Das erstinstanzliche Finanzgericht Münster hat die Klage jedoch mit Urteil vom 17.4.2024 unter dem Aktenzeichen 14 K 1425/23 G abgewiesen. Nach Auffassung der erstinstanzlichen Richter hat der Gesetzgeber die Energiepreispauschale im Wege eines Rechtsfolgeverweises den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet (so zumindest bei Arbeitnehmern), sodass es auf den Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der vom Arbeitnehmer erbrachten Leistung nicht ankommt.
Der Deutsche Bundestag hat seine Gesetzgebungskompetenz für das Steuerentlastungsgesetz 2022, in welchem die Regelung für die Energiepreispauschale in den §§ 112 bis 122 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthalten war, auf die Regelung des Grundgesetzes gestützt und der Bundesrat hat entsprechend zugestimmt. Insoweit kommt das Finanzgericht Münster in der vorgenannten Entscheidung bereits zu dem Schluss, dass die gesetzliche Regelung auch nicht in materieller Hinsicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), verstößt. Der Gesetzgeber hat im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Beurteilungsspielraum. Er muss dabei allerdings das Gebot der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit beachten. Die Besteuerung soll nicht nur der Erhöhung staatlicher Einnahmen dienen, sondern auch eine sozial gerechte Verteilung der Energiepreispauschale durch die progressionsabhängige Besteuerung ermöglichen, weshalb die Richter des Finanzgerichts Münster im Ergebnis kein Problem mit der Besteuerung der Energiepreispauschale haben.
Selbstverständlich war jedoch gegen die erstinstanzliche Entscheidung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 muss daher abschließend der Bundesfinanzhof klären, ob die Einkommensteuerpflicht der im Jahr 2022 einmal ausgezahlten Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verfassungsgemäß ist. Das Urteil bleibt sicherlich mit Spannung zu erwarten und wir werden definitiv auch wieder darüber berichten.