In einer Entscheidung vom 28.3.2024 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 134/22 klargestellt, dass eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nummer 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch dann in Betracht kommt, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums auch ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Denn selbst wenn insoweit eine (grundsätzlich schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, wären jedenfalls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.
Aber zum Hintergrund: Entsprechend der gesetzlichen Vorschrift wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Maßgebend ist dabei der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des Erhebungszeitraums. An die Stelle der vorgenannten Kürzung tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Man spricht dabei auch von der sogenannten erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags, oder umgangssprachlich von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.
Die erweiterte Kürzung ist dabei durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt. Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen. Zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen. Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit ist insoweit grundsätzlich umfassend. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze kommt nicht in Betracht, wie bereits der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 11.4.2019 unter dem Aktenzeichen III R 36/15 herausgearbeitet hat.
Eine im Gesetz verankerte »allgemeine Öffnungsklausel« in Form einer Geringfügigkeitsgrenze, nach der die Kürzung aufrechterhalten werden kann, wenn das Grundstücksunternehmen gegenüber den Mietern auch nicht begünstigte Tätigkeiten ausübt, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit jedoch 5 % der Mieteinnahmen des Grundstücks nicht überschreiten, ist erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
Greift die erweiterte Kürzung, ist deren Rechtsfolge, dass die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung dieses eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag und den Gewerbesteuermessbetrag eingehen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Der Begriff des Grundbesitzes ist für die Zwecke der erweiterten Kürzung in einem sehr engen Sinn zu verstehen. Danach gehören zum Grundvermögen unter anderem der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Im Ergebnis ist daher die Mitvermietung von sogenannten Betriebsvorrichtungen schädlich.
Unter Betriebsvorrichtungen sind Gegenstände zu verstehen, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Insoweit dient die Betriebsvorrichtung vorrangig dem Gewerbe und nicht dem Gebäude. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden. Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient.
Trotz des strengen Ausschließlichkeitsgebots lässt die Rechtsprechung in engen Grenzen Ausnahme zu, in denen eine eigentlich schädliche Nebenleistung einer erweiterten Kürzung nicht entgegensteht. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind solche Nebentätigkeiten nicht begünstigungsschädlich, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können. Nicht ausreichend dagegen ist es, wenn die Nebentätigkeit lediglich auf einer zweckmäßigen, in der Praxis häufiger vorkommenden und positive Einkünfte generierenden Vereinbarung basiert. Der Bundesfinanzhof führt im Weiteren einige detaillierte Ausführungen an, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsgebot gegeben sein können.
Die in diesem Zusammenhang aufgefundenen Fragen können jedoch letztlich dahinstehen, weil die erstinstanzlichen Richter zu dem Schluss kommen, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine unschädliche Nebentätigkeit erfüllt sind. Denn der Betrieb und die Mitvermietung des Lastenaufzugs dienten der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne und sind damit als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung im Sinne der in den Urteilsgründen zitierten Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs anzusehen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solch unschädliches Nebengeschäft ist anhand objektiver Umstände und nicht anhand der konkreten Vertragsbeziehung zu ermitteln, wie der vorliegend erkennende Senat klarstellt. Es ist zu verneinen, wenn die Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können. Nicht relevant ist hingegen, ob die Überlassung auf einer hypothetischen anderweitigen Gebäudenutzung als unentbehrlich anzusehen wäre. Es kommt insoweit also nicht darauf an, ob die Nebentätigkeit die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung ist. Der Steuerpflichtige muss vielmehr ungeachtet der drohenden Gefahr durch die Mitvermietung die Möglichkeit haben, seinen Grundbesitz wirtschaftlich sinnvoll am Markt anbieten zu können. Dieser (geringe) Beurteilungsspielraum steht nach Auffassung des erkennenden Senats auch im Einklang mit dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, wonach ein unschädliches Nebengeschäft zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung sein muss. Denn die Verwirklichung einer sinnvoll gestalteten Verwaltung lässt eben ein geringes Maß an Autonomie des Unternehmers zu, sodass es nicht nötig ist, dass die konkret durchgeführte Verwaltung mit dem Nebengeschäft die einzig sinnvolle oder gar die einzig denkbare ist. Auf Basis dieser Grundsätze kommt das erstinstanzliche Gericht aus Schleswig-Holstein zu dem Schluss, dass die entgeltliche Überlassung des Lastenaufzugs im Zusammenhang mit der Vermietung des Einkaufszentrums zwingend notwendig war. Dabei stellt bereits die feste Verbindung des Lastenaufzugs mit dem Gebäude ein starkes Indiz für die zwingende Notwendigkeit der Vorrichtung dar. Der Umstand, dass die Einrichtung aufgrund ihrer festen Verbindung mit dem Gebäude nur schwer und unter erheblichen Aufwand entfernt werden kann, führt im Regelfall dazu, dass sie als zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung zu qualifizieren ist, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen.
Unter Nennung weiterer Gründe, warum die Mitvermietung des Lastenaufzugs hier unschädlich ist, kommt das erstinstanzliche Gericht daher, wie eingangs gesagt, zu dem Schluss, dass eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung durchaus möglich ist.
Wie nicht anders zu erwarten, konnte sich jedoch die Finanzverwaltung dieser positiven Rechtsprechung nicht anschließen. Insoweit muss der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 9/24 die Rechtsfrage klären, ob es sich beim Lastenaufzug in einem Einkaufszentrum um eine Betriebsvorrichtung handelt, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung ausschließt oder ob alternativ sich der Betrieb und die Überlassung des Lastenaufzugs als zwingend notwendiger Teil einer sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung erweisen. Bei Letzteren kann auch die erweiterte Kürzung in Anspruch genommen werden.
Abschließend bleibt anzumerken, dass es in der Rechtsprechung ein Umdenken zu geben scheint. So zumindest die Hoffnung. In der Vergangenheit war die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen derart drakonisch, dass insoweit kaum eine Möglichkeit mehr für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bestand. Es bleibt daher zu hoffen, dass hier eine entsprechende Praktikabilität Einzug hält. Über das Urteil des Bundesfinanzhofs werden wir mit Sicherheit berichten, egal wie es ausfällt.