7. Für Immobilienunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Fall einer Betriebsverpachtung möglich

Die steuerliche Problematik in diesem Fall bezieht sich mal wieder auf die Frage, ob eine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zulässig ist. Diesmal geht es um einen Fall der Betriebsverpachtung, und das wirklich Besondere an dieser Entscheidung ist, dass sie ausnahmsweise einmal positiv für den Steuerpflichtigen ausgeht. Aber zunächst zum Hintergrund:

Die erweiterte Kürzung sieht eine Verminderung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage vor, wenn Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Diese Regelung ist vor allem für Grundstücksunternehmen von Bedeutung, die eine Reduzierung ihrer Steuerlast anstreben, indem sie den Anteil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die wesentliche Frage ist, ob eine gewerbliche Betriebsverpachtung eine schädliche Handlung im Sinne dieser Regelung darstellt und damit den Anspruch auf die Kürzung ausschließt.

Im zugrunde liegenden Fall pachtete eine Klägerin ein Grundstück, auf dem sich ein Autohaus samt Reparaturwerkstatt und Waschanlage befand. Die Klägerin vermietete diesen Grundbesitz im Rahmen eines Gewerbemietvertrags an den Betreiber des Autohauses. Sie beantragte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und argumentierte, dass ihre Tätigkeit sich ausschließlich auf die Vermietung des eigenen Grundbesitzes beschränke. Das Finanzgericht in erster Instanz verneinte jedoch die Zulässigkeit der erweiterten Kürzung mit der Begründung, dass die Klägerin neben dem Grundbesitz auch die Waschanlage, eine sogenannte Betriebsvorrichtung, mitvermietet habe. Dies sei eine kürzungsschädliche Handlung, da nicht nur Grundbesitz, sondern auch eine Vorrichtung zur unmittelbaren Ausübung des Gewerbes vermietet wurde. Regelmäßig ist nämlich bereits die Überlassung einer Betriebsvorrichtung schädlich im Bereich der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.

Zudem sah das Gericht die Tatsache, dass die Klägerin den Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung überlassen habe, als weiteren Grund an, die erweiterte Kürzung zu versagen. So das Urteil des erstinstanzlichen Finanzgerichts Münster vom 6.12.2019 unter dem Aktenzeichen 14 K 3999/16 G.

Erfreulicherweise legte die Klägerin Revision ein, woraufhin der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts aufhob und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückwies, so die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2023 unter dem Aktenzeichen IV R 5/21.

Der Bundesfinanzhof stellte darin in der genauen Betrachtung des Sachverhalts klar, dass nicht jede Betriebsverpachtung automatisch die erweiterte Kürzung ausschließt. Entscheidend ist, ob die Vermietung ausschließlich eigenen bebauten Grundbesitz betrifft oder ob auch Betriebsvorrichtungen, wie im vorliegenden Fall die Waschanlage, mitvermietet wurden. Die obersten Finanzrichter der Republik folgten insoweit ihren erstinstanzlichen Kollegen in der Annahme, dass eine Waschanlage eine Betriebsvorrichtung darstellt, die grundsätzlich kürzungsschädlich sein kann. Allerdings verwarf das oberste Finanzgericht die Schlussfolgerung der ersten Instanz, wonach die Klägerin die Waschanlage mitvermietet habe.

Der Bundesfinanzhof hob hervor, dass es auf den ganz genauen Inhalt des Mietvertrags ankomme und die Parteien eines solchen Vertrags auch vereinbaren können, dass bestimmte Betriebsvorrichtungen nicht Gegenstand der Vermietung sind. Demnach müsse das Finanzgericht in einer erneuten Verhandlung den Mietvertrag präzise auslegen und feststellen, ob die Waschanlage tatsächlich mitvermietet wurde oder nicht. Anders ausgedrückt: Die obersten Richter erheben hier den Zeigefinger gegen die Erstinstanzler und brummen denen auf, zunächst einmal den Sachverhalt abschließend zu klären, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Darüber hinaus führte der Bundesfinanzhof aus, dass eine gewerbliche Betriebsverpachtung nicht per se kürzungsschädlich ist. Wenn ausschließlich eigener Grundbesitz vermietet wird und keine anderen, schädlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, bleibt die erweiterte Kürzung zulässig. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterstreicht daher das große Praxisproblem, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung sehr präzise geprüft werden müssen und häufig kleine Details entscheidend dafür sind, ob die Kürzung gewährt oder abgelehnt wird. Definitiv ist aber die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, die nicht als wesentliche Gebäudebestandteile gelten, grundsätzlich eine schädliche Handlung. Dies gilt aufgrund der aktuellen Rechtslage zumindest in den Grenzen der Ausnahmetatbestände des § 9 Nr. 1 Satz 3 ff. GewStG. Danach ist beispielsweise die Mitvermietung an den Mieter der Immobilie unschädlich, wenn die Einnahmen daraus nicht höher als 5% der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Für die Praxis ist dies eine sehr schwer zu überwachende Regelung, für den vorgestellten Streitfall hatte sie keine Bedeutung, da die Norm im Streitjahr noch nicht existierte.

Die Entscheidung zeigt mal wieder, wie komplex die Abgrenzung zwischen dem zulässigen eigenen Grundbesitz und Betriebsvorrichtungen im Rahmen der erweiterten Kürzung ist. Sie verdeutlicht zudem, dass Mietverträge detailliert geprüft werden müssen, um zu klären, ob bestimmte Gegenstände wie Betriebsvorrichtungen von der Vermietung erfasst sind und somit gegebenenfalls kürzungsschädlich wirken.