In seinem Beschluss vom 1.8.2023 stellt der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 8/21 klar: Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer im Sinne der Regelung des § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen.
Allerdings gibt es dabei ein »Aber«: Die Entstehung negativer Einnahmen im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen setzt nämlich voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.
Dementsprechend muss wie folgt unterschieden werden: Einerseits zwischen der Rückzahlung von zunächst vereinnahmten Erstattungszinsen, denn in diesem Fall handelt sich um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen, welche steuermindernd angesetzt werden können. Andererseits ist die erstmalige Zahlung von Nachzahlungszinsen kein Fall der negativen Einnahmen, da diese bereits gemäß gesetzlicher Regelung in § 12 Nummer 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem steuerlich unbeachtlichen Bereich zugewiesen werden und nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen.
Zur weiteren ausführlichen Begründung sei an dieser Stelle auf den oben bereits genannten Beschluss des Bundesfinanzhofs verwiesen.