2. Für alle Steuerpflichtigen: Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft

Mit Urteil vom 10.8.2023 hat der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VI R 29/21 entschieden, dass Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein sollen.

Die Kläger in diesem Fall sind zwei Männer, die im Jahr 2017 die Ehe geschlossen haben und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hintergrund hierfür war, dass das Ersatzmutterschaftsverhältnis in den Vereinigten Staaten begründet und durchgeführt wurde und die Ersatzmutter eine dort lebende Frau war, die bereits zwei eigene Kinder hatte. Die Schwangerschaft der Ersatzmutter wurde durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführt, die Eizelle stammte von einer anderen in den USA lebenden Frau und die Samenzellen stammten von einem der Kläger. Durch die künstliche Befruchtung trug die Ersatzmutter ein Kind aus, welches seitdem bei den Klägern als Eltern in Deutschland lebt.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da »die Behandlung einer Leihmutterschaft gem. § 1 Abs. 1 ESchG (Embryonenschutzgesetz) in Deutschland verboten« sei. Die Kläger erhoben daraufhin Sprungklage, welche das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 7.10.2021 unter dem Aktenzeichen 10 K 3172/19 E abwies. Die Revisionskläger rügten nun die Verletzung materiellen Rechts.

Auch die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs befanden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Die Begründung hierfür ist, dass nach § 33 des Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können, wenn sie zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen übersteigen. Allerdings handelt es sich bei einer Ersatzmutterschaft um eine Leistung, die gegen gesetzliche Bestimmungen in Deutschland verstößt. So ist diese in Deutschland nach § 1 Abs. 1 ESchG verboten. Dieses Verbot kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht dadurch umgangen werden, dass die Ersatzmutterschaft im Ausland durchgeführt wird.

Auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) oder die Gleichberechtigung aller Menschen nach Artikel 3 GG führt nicht dazu, dass die Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden können.

Insgesamt ist also festzuhalten, dass nach dem Urteil Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden können. Die Entscheidung basiert auf dem Verbot von Ersatzmutterschaften in Deutschland und auf der Ansicht des Bundesfinanzhofes, dass auch ein Verstoß gegen dieses Verbot nicht durch eine Durchführung im Ausland legalisiert werden kann.