Mit Urteil vom 17.8.2023 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 7/23 klargestellt, dass es mit Blick auf die Umsatzsteuer kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen gibt. Mit dieser Entscheidung gibt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus dem Senatsurteil vom 28.5.1998 unter dem Aktenzeichen V R 19/96 auf. Diese Meinungsänderung erfolgt jedoch keinesfalls freiwillig, da das aktuelle Urteil als Folgeentscheidung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4.5.2023 unter dem Aktenzeichen C-516/21 angesehen werden muss. Aber zum Hintergrund:
Der Sachverhalt des Falls, der vom Bundesfinanzhof am 17.08.2023 entschieden wurde, bezieht sich auf die Verpachtung eines Stallgebäudes zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Diese Vorrichtungen waren speziell auf die vertragsgemäße Nutzung als Putenaufzuchtstall abgestimmt. Sie umfassten Elemente wie Fütterungsanlagen, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Beleuchtungssysteme, die für die Aufzucht und das Wohlbefinden der Puten notwendig waren. Die Klage betraf die steuerliche Einordnung dieser Vermietung.
Das Finanzamt argumentierte, dass die Vermietung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen sei. Es berief sich auf § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der ein Aufteilungsgebot vorsieht. Das Finanzgericht hatte jedoch die Einheitlichkeit der Leistung bejaht und die Vermietung als eine Gesamtleistung betrachtet.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem Fall kein Aufteilungsgebot gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG anzuwenden ist. Die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen ist keine eigenständige steuerpflichtige Leistung, wenn sie eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung eines Gebäudes als Hauptleistung darstellt. Dies führt zu einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung, die nicht aufgeteilt werden muss. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes basierte auf der Auslegung von Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, der die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von der Steuerfreiheit ausschließt.
Insgesamt bedeutet die Entscheidung, dass die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen als eine umsatzsteuerliche Gesamtleistung betrachtet wird, wenn sich eine Nebenleistung zur Vermietung eines Gebäudes als eigentliche Hauptleistung darstellt. Es besteht kein Aufteilungsgebot, und die steuerliche Behandlung erfolgt im Rahmen der steuerfreien Vermietung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den EU-Richtlinien.