Die steuerliche Behandlung von Strafverteidigungskosten ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob solche Kosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abziehbar sind.
In den hier vorliegenden Fällen ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten, die von leitenden Angestellten bzw. Geschäftsführern aufgewendet wurden, um sich gegen Vorwürfe strafrechtlich relevanter Handlungen zu verteidigen. Die Entscheidungen verdeutlichen die Unterschiede in der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und den strafrechtlichen Vorwürfen.
In dem vom Thüringer Finanzgericht entschiedenen Fall vom 12.2.2014 unter dem Aktenzeichen 3 K 926/13 ging es um einen stellvertretenden Direktor einer Verwaltungsschule, der wegen Untreue und Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt wurde. Er hatte im Rahmen seiner Tätigkeit unberechtigt Fahrzeuge bestellt und fingierte Belege eingereicht, wodurch er sich oder Dritte bereichern wollte. Die Strafverteidigungskosten machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht lehnte den Abzug ab, weil die zur Last gelegten Handlungen nicht in Ausübung, sondern lediglich bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit erfolgten. Das Gericht stellte klar, dass Strafverteidigungskosten nur dann Werbungskosten sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängt. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige seinen Arbeitgeber vorsätzlich schädigen oder sich persönlich bereichern wollte. Diese Entscheidung wurde später vom Bundesfinanzhof am 13.12.2016 unter dem Aktenzeichen VIII R 43/14 bestätigt.
Demgegenüber kam das Finanzgericht Düsseldorf in seiner aktuellen Entscheidung vom 22.3.2024 unter dem Aktenzeichen 3 K 2389/21 zu einer anderen Einschätzung. In diesem Fall ging es um einen angestellten Geschäftsführer, dem ebenfalls Untreue vorgeworfen wurde. Die Ermittlungen gegen ihn wurden jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Das Gericht entschied, dass die Strafverteidigungskosten in diesem Fall als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Vorwurf allein könne den Werbungskostenabzug nicht verhindern, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schädigung oder Bereicherung vorlagen. Damit stellte das Finanzgericht Düsseldorf ausdrücklich klar, dass der objektive berufliche Zusammenhang maßgeblich ist und ein überlagernder privater Veranlassungszusammenhang nicht allein aus der Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs abgeleitet werden kann.
Diese verschiedenen Entscheidungen zeigen, dass es für die steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten entscheidend darauf ankommt, ob der strafrechtliche Vorwurf in Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder lediglich bei deren Gelegenheit erfolgte. Während das Thüringer Finanzgericht und der Bundesfinanzhof einen strengen Maßstab anlegten und eine persönliche Bereicherungsabsicht als Ausschlusskriterium für den Werbungskostenabzug ansahen, stellte das Finanzgericht Düsseldorf stärker auf den Ausgang des Ermittlungsverfahrens ab. Diese divergierenden Urteile verdeutlichen, dass die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist.