2. Für alle Steuerpflichtigen: Zur Verletzung des Steuergeheimnisses bei denkmalgeschützten Immobilien

Die steuerliche Behandlung von Sanierungskosten bei der Anschaffung denkmalgeschützter Immobilien sorgt immer wieder für Streit zwischen Bauträgern und Finanzbehörden. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und inwieweit Rohgewinne und Vertriebskosten eines Bauträgers in die Bemessungsgrundlage für die erhöhte Abschreibung nach den § 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) einfließen dürfen.

Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob durch die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen eines Bauträgers in einem Prüfungsbericht das Steuergeheimnis verletzt wird. Im konkreten Fall war die Klägerin eine Bauträgerin, die Mehrfamilienhäuser erwarb, sanierte und anschließend die einzelnen Wohnungen weiterverkaufte. In den Kaufverträgen war eine detaillierte Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, die Altbausubstanz sowie die Sanierungskosten festgehalten. Die Klägerin hatte ihre Feststellungserklärungen entsprechend dieser Aufteilung abgegeben.

Das Finanzamt erließ zunächst erklärungsgemäße Feststellungsbescheide, nahm jedoch später eine Außenprüfung vor. Diese ergab, dass die Aufteilung des Kaufpreises fehlerhaft war, insbesondere weil der Bauträgergewinn und die Vertriebskosten vollständig den förderfähigen Sanierungskosten zugerechnet wurden, obwohl die Erwerber die Objekte erst nach Beginn der Sanierung gekauft hatten. Das Finanzamt kürzte deshalb die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung entsprechend.

Die Klägerin wandte sich gegen diese Vorgehensweise mit dem Argument, dass die Offenlegung ihrer Gewinn- und Kostenstruktur in den Prüfungsberichten gegen das Steuergeheimnis verstoße. Sie führte an, dass die Erwerber durch die Offenlegung dieser Daten Einblick in ihre internen Kalkulationen erhalten würden. Zudem hielt sie die Berechnungsmethode des Finanzamts für fehlerhaft, da die Abschreibung auf Basis der vom Bauträger dokumentierten Sanierungskosten erfolgen müsse, nicht jedoch unter Einbeziehung des Rohgewinns.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage jedoch ab. Es entschied, dass die Offenlegung der betroffenen Daten zulässig sei, da sie der Ermittlung der richtigen Besteuerungsgrundlagen diene. Zudem seien nur die nach dem Erwerb angefallenen Sanierungskosten bei der Berechnung der erhöhten Abschreibung zu berücksichtigen. In den übrigen Punkten erklärte das Gericht die Klage für unzulässig, da die Klägerin nicht zur Empfangsbevollmächtigten der Erwerber bestellt worden war und somit nicht klagebefugt sei.

In der Revision bestätigte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.10.2023 unter dem Aktenzeichen VII R 19/20 die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Klage endgültig ab. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass die Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse in den Prüfungsberichten durch das Steuergeheimnis gedeckt ist. Nach § 30 Absatz 4 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) sei eine Offenlegung zulässig, wenn sie der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens dient. In diesem Fall bestehe ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Offenbarung der betroffenen Daten und der Ermittlung der zutreffenden AfA-Bemessungsgrundlage für die Erwerber.

Zudem sei die Berechnungsmethode des Finanzamts rechtmäßig. Nach § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG sei für die erhöhte Abschreibung maßgeblich, welche Kosten dem Erwerber nach dem Kauf entstanden sind. Da der Bauträger bereits vor dem Kauf Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hatte, sei eine anteilige Kürzung der Bemessungsgrundlage erforderlich. Der Gewinnaufschlag des Bauträgers könne nicht in die förderfähigen Herstellungskosten einbezogen werden, da er keine Bauleistung darstelle, sondern Teil der Anschaffungskosten sei. Damit folgte der Bundesfinanzhof seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der der Bauträgergewinn grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten gehört, sondern erst im Rahmen der Anschaffung durch den Käufer steuerlich relevant wird.

Schließlich wies das Gericht auch die Argumentation der Klägerin zurück, wonach die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Finanzbehörden berechtigt sind, sämtliche steuerlich relevanten Daten zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung zu erheben und zu verwenden. Da die Offenlegung der streitgegenständlichen Daten für die zutreffende steuerliche Behandlung der Erwerber erforderlich sei und keine alternative Möglichkeit zur Ermittlung dieser Daten bestehe, liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Klägerin vor. Dies gilt also auch dann, wenn geschäftsschädigend vertrauliche Daten ans Licht kommen.