Die steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer stellt eine der zentralen und zugleich kontroversesten Fragen im deutschen Steuerrecht dar. Es geht dabei nicht nur um Zahlen und Paragrafen, sondern um die Frage, wie der Übergang von Unternehmen über Generationen hinweg gestaltet werden kann, ohne den Bestand des Unternehmens oder Arbeitsplätze zu gefährden. Zugleich müssen klare Grenzen gezogen werden, um eine ungerechtfertigte Begünstigung von Vermögen zu verhindern, das nicht produktiv genutzt wird, sondern vor allem der Kapitalanlage dient.
Genau in diesem Spannungsfeld bewegt sich die Diskussion um Parkhausbetriebe: Gehören sie aufgrund ihrer Funktion als Dienstleister mit wirtschaftlicher Bedeutung und Arbeitsplatzschaffung zum förderungswürdigen Betriebsvermögen? Oder handelt es sich bei der Überlassung von Parkplätzen an Kunden letztlich doch um eine Form der Vermögensverwaltung, die von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen ist?
Der Bundesfinanzhof hatte diese Frage in seinem Urteil vom 28.2.2024 unter dem Aktenzeichen II R 27/21 zu klären und setzte dabei eine klare, leider vollkommen fiskalische Linie.
Der zugrunde liegende Fall drehte sich um einen Kläger, der als Alleinerbe seines verstorbenen Vaters ein Einzelunternehmen übernommen hatte. Zu diesem Nachlassvermögen gehörte ein Grundstück, das mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebaut war. Das Parkhaus war vom Erblasser seit Anfang der 2000er Jahre unbefristet an den Kläger selbst verpachtet, während die Tankstelle an eine GmbH vermietet war. Das Finanzamt bewertete das gesamte Grundstück, einschließlich des Parkhauses und der Tankstelle, als Verwaltungsvermögen und verwehrte die steuerliche Begünstigung. Der Kläger hingegen argumentierte, dass der Parkhausbetrieb aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der volkswirtschaftlichen Bedeutung als begünstigtes Betriebsvermögen einzustufen sei.
In der Revision beim Bundesfinanzhof stand somit die grundlegende Frage im Raum, ob ein Parkhausbetrieb, dessen Hauptzweck in der Überlassung von Parkplätzen besteht, als förderungswürdiges Betriebsvermögen angesehen werden kann. Der Kläger führte an, dass die Tätigkeit des Parkhauses nicht allein in der bloßen Überlassung von Flächen bestehe, sondern durch gewerbliche Zusatzleistungen, wie die Organisation von Parkvorgängen, die Wartung der Infrastruktur und den Einsatz von Personal, weit über die reine Vermögensverwaltung hinausgehe. Zudem wies er darauf hin, dass durch den Betrieb Arbeitsplätze geschaffen wurden, darunter zwei Vollzeitstellen und zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Dies spreche für die produktive Funktion des Unternehmens, die nach dem Sinn und Zweck der erbschaftsteuerlichen Begünstigung berücksichtigt werden müsse.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Köln wiesen diese Argumente zurück. Nach ihrer Auffassung ist das Parkhaus als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einzustufen, da es sich um ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück handelt. Auch die Rückausnahmen nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 ErbStG seien nicht anwendbar, da das Parkhaus vor der Verpachtung bereits als Verwaltungsvermögen galt und sein Hauptzweck in der Überlassung von Grundstücksteilen an Dritte besteht. Die Tätigkeit des Parkhauses sei daher keine originär gewerbliche, sondern im Kern eine vermögensverwaltende – zumindest aus Sicht der Erbschaftsteuer.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser vollkommen fiskalischen Auffassung an und wies die Revision des Klägers zurück. Die obersten Finanzrichter betonten, dass die gesetzlichen Regelungen zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen eng auszulegen sind. Nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 ErbStG gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen. Dabei komme es nicht auf die Art und Weise der Nutzung oder die gewerblichen Zusatzleistungen an, sondern allein darauf, dass der Hauptzweck der Tätigkeit in der Überlassung von Grundstücken besteht. Auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift, wie sie der Kläger gefordert hatte, sei nicht möglich, da der Gesetzgeber bewusst entschieden habe, bestimmte Formen der Vermögensverwaltung von der steuerlichen Begünstigung auszunehmen.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften des § 13b ErbStG ein klar umrissenes Ziel verfolgt: Die Förderung von produktivem Vermögen, das zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt und volkswirtschaftliche Leistungen erbringt, während Vermögen, das primär der risikolosen Renditeerzielung dient, von der Begünstigung ausgeschlossen bleibt. Parkhäuser zählen nach Auffassung des Gesetzgebers und des Gerichts nicht zu den Betrieben, die eine solche Förderung rechtfertigen, da sie typischerweise der Vermögensverwaltung zuzurechnen sind. Auch die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wurden zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums Differenzierungen treffen darf, solange diese folgerichtig ausgestaltet sind. Die Abgrenzung zwischen förderungswürdigem Betriebsvermögen und steuerschädlichem Verwaltungsvermögen erfüllt diese Anforderungen.
Im Ergebnis muss das Urteil in den Bereich eingeordnet werden: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat leider immer recht. Fraglich bleibt allenfalls, ob die Richter den Betrieb eines Parkhauses immer noch als Vermögensverwaltung und nicht als Betrieb gewerblicher Art einordnen würden, wenn sie mal selbst eins betrieben!