Das steuerliche Abzugsrecht für Werbungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen sorgt leider sehr häufig für Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können, und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um bestimmte Kosten abziehbar zu machen.
Das Finanzgericht Münster entschied am 15.12.2023 unter dem Aktenzeichen 12 K 1090/21 E über die Abzugsfähigkeit von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, die Anerkennung eines Wasch-Services als haushaltsnahe Dienstleistung sowie die Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten. Es geht also direkt um mehrere Themen.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein Ehepaar, das in den Streitjahren 2017 bis 2019 verschiedene Aufwendungen steuerlich geltend machte. Der Kläger nutzte sein häusliches Arbeitszimmer an arbeitsfreien Tagen wie Altersfreizeittagen für berufliche Tätigkeiten. Darüber hinaus beanspruchten die Kläger die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen für die Nutzung eines Wasch-Services sowie für Servicepersonal, das anlässlich einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Partyraum tätig war. Schließlich forderte das Paar die Anerkennung von Prozesskosten und Seminarkosten als Werbungskosten.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der genannten Aufwendungen jedoch nahezu durchweg ab. Es begründete dies damit, dass dem Kläger für seine berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz, nämlich ein Büro am Arbeitsort, zur Verfügung stand, sodass die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nicht abziehbar sind. Der Wasch-Service sowie die Kosten des Partyraum-Personals wurden mangels Erbringung der Leistungen im Haushalt der Kläger ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Schließlich wurden die Prozesskosten nur anteilig berücksichtigt, während die Seminarkosten gänzlich abgelehnt wurden.
Zu den einzelnen Punkten:
Arbeitszimmer
Das Finanzgericht Münster bestätigte in weiten Teilen die Auffassung des Finanzamts. Es entschied, dass die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers des Klägers nicht abziehbar sind, da ihm ein betriebliches Büro zur Verfügung stand. Dabei sei unerheblich, dass der Kläger das häusliche Arbeitszimmer an arbeitsfreien Tagen nutzte. Entscheidend sei allein, dass der andere Arbeitsplatz objektiv geeignet und zugänglich war. Auch die Argumentation des Klägers, wonach die Vermeidung von Fahrten aus Umweltgründen das häusliche Arbeitszimmer rechtfertige, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen, da die gesetzliche Regelung solche Aspekte nicht berücksichtigt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Aufwendungen für den Wasch-Service und das Partyraum-Personal wurden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Nach den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen haushaltsnahe Dienstleistungen eine räumliche Nähe zum Haushalt aufweisen. Leistungen, die vollständig außerhalb des Haushalts erbracht werden, wie die Reinigung und das Bügeln der Wäsche in einem externen Betrieb oder die Tätigkeit des Partyraum-Personals, erfüllen diese Voraussetzung schlicht nicht.
Prozesskosten
Hinsichtlich der Prozesskosten entschied das Gericht, dass diese anteilig als Werbungskosten abziehbar sind, soweit sie mit der Ermittlung der Einkünfte des Klägers im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für die Kosten des Seminars, der Akteneinsicht und der Gerichtsgebühren, soweit diese sich auf die Streitfrage der Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers bezogen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Seminarkosten in erster Linie im Zusammenhang mit dem geführten Prozess standen und daher nur anteilig abziehbar sind.
Mit diesem Urteil verdeutlicht das Finanzgericht Münster die strengen Voraussetzungen für die Anerkennung von Kosten im Steuerrecht. Insbesondere zeigt die Entscheidung, dass die objektive Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ausschließt, unabhängig von subjektiven Präferenzen oder Umweltaspekten. Auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist eine strikte räumliche Verbindung zum Haushalt erforderlich, um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Selbst wenn man eine andere durchaus logische Begründung für die Abzugsfähigkeit anbringt, ändert dies (leider) nichts an den gesetzlichen Gegebenheiten.