Die steuerliche Behandlung von Immobilienverwaltungsgesellschaften im Kontext der Gewerbesteuer birgt oft Konfliktpotenzial, insbesondere wenn es um die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) geht. Diese Regelung erlaubt bestimmten Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, eine Begünstigung, um ihre Gewerbesteuerlast zu mindern.
Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.2.2024, Aktenzeichen III R 13/23, wurde die Frage geklärt, ob eine Immobilienverwaltungsgesellschaft im Fall einer sogenannten umgekehrten Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt.
Die Schilderung des Sachverhalts verdeutlicht, worum es konkret ging: Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin, eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, eine Besitzkapitalgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie das Veräußern von Immobilien war. Die Gesellschaft war mehrheitlich im Besitz einer Betriebsgesellschaft. Diese betrieb eine sogenannte umgekehrte Betriebsaufspaltung, bei der nicht die Betriebsgesellschaft, sondern die Besitzgesellschaft beherrscht wird. Die Klägerin überließ einem verbundenen Unternehmen, der F KG, Teilflächen eines Grundstücks mietweise, die von der Geschäftsführung und den zentralen Verwaltungseinheiten der F KG genutzt wurden.
Die Streitfrage war nun, ob diese Nutzung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstand.
Die obersten Finanzrichter entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung hatte, da die Voraussetzungen für die reine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nicht erfüllt waren. Sie stellten klar, dass aus einer umgekehrten Betriebsaufspaltung keine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft abgeleitet werden kann, da das sogenannte Durchgriffsverbot gilt. Dieses besagt, dass bei der steuerlichen Beurteilung der Besitzkapitalgesellschaft eine Durchgriffshaftung oder eine direkte Zurechnung der Tätigkeiten der Betriebsgesellschaft ausgeschlossen ist. Das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.4.2023, das zugunsten der Klägerin entschieden hatte, wurde somit leider revidiert, auch wenn die Begründung des Bundesfinanzhofes sehr trefflich ist.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung detailliert mit den gesetzlichen Voraussetzungen der erweiterten Kürzung. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt die Begünstigung voraus, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Sobald Tätigkeiten hinzukommen, die über diese reine Verwaltung hinausgehen, wie etwa eine Nutzung des Grundbesitzes durch eine nahestehende Betriebsgesellschaft, entfällt die Begünstigung.
Im Fall der Klägerin führte die Nutzung der Immobilien durch die Betriebsgesellschaft zu einer mittelbaren gewerblichen Tätigkeit, die der erweiterten Kürzung entgegenstand. Dabei wies das oberste Finanzgericht auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach bereits die Möglichkeit eines mittelbaren Einflusses der Betriebsgesellschaft auf die Besitzkapitalgesellschaft ausreicht, um die personelle Verflechtung zu begründen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2021, Aktenzeichen IV R 7/18, wurde hierbei als zentrale Grundlage herangezogen.
Das Gericht machte deutlich, dass das Durchgriffsverbot auch bei einer mittelbaren Beteiligung der Betriebsgesellschaft gilt. In der Urteilsbegründung wurde zusätzlich auf die Problematik hingewiesen, dass die umgekehrte Betriebsaufspaltung in der steuerrechtlichen Praxis nach wie vor viele ungeklärte Fragen aufwirft, was durch die Vielzahl an Revisionsverfahren zu diesem Thema unterstrichen wird.