1. Für alle Steuerpflichtigen: Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau nicht auf Ersatzneubau

Mit der Wohnraumoffensive wurde ein steuerlicher Anreiz für die Schaffung neuer Mietwohnungen gesetzt. Wer neuen Wohnraum schafft und vermietet, hat die Möglichkeit, die Aufwendungen für den Neubau schneller abzuschreiben. In den ersten drei Jahren nach Fertigstellung dürfen jeweils 5 % zusätzlicher Abschreibung in Anspruch genommen werden.

So sollten Investoren bewegt werden, mehr Mietwohnungen zu schaffen. Wie weit die Förderung durch die Sonderabschreibung genau geht, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Das ist vorangegangen: Die Steuerpflichtigen besaßen ein vermietetes Einfamilienhaus. Da das Gebäude stark sanierungsbedürftig war, beschlossen sie, anstelle der Sanierung des alten Objektes, die Immobilie abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Nach der Fertigstellung vermieteten sie auch die neue Immobilie. In ihrer Steuererklärung machten sie für den Neubau die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG geltend.

Das Finanzamt lehnte die Sonderabschreibung ab. Nach Ansicht der Finanzbeamten handelte es sich nicht um die Schaffung von neuem Wohnraum, die durch die Sonderabschreibung begünstigt werden sollte, sondern eher um eine Sanierung durch Ersatz der alten Immobilie.

Damit gaben sich die Steuerpflichtigen nicht zufrieden und zogen vor das Finanzgericht Köln. Nach ihrer Ansicht findet sich weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Bedingung, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.

Dem widersprachen die Richter am Finanzgericht Köln. Sie fanden in der Gesetzesbegründung das Ziel der Schaffung neuen Wohnraums und schlossen sich der Meinung des Finanzamtes an. Die Sonderabschreibung wurde nicht gewährt (FG Köln, Urteil vom 12.9.2024, 1 K 2206/21).

Das letzte Wort wird nun der Bundesfinanzhof haben, der die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 verhandelt.

Wurde nach dem Abriss einer Immobilie durch Neubau Wohnraum geschaffen, kann die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in Anspruch genommen werden. Bei Ablehnung durch das Finanzamt beruft man sich auf das laufende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.