7. Für Immobilieninvestoren: Grunderwerbsteuer beim Treuhänder

Die Grunderwerbsteuer knüpft nicht nur an den direkten Erwerb von Grundstücken an, sondern auch an bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die dazu führen, dass sich die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinen.

Eine besondere Problematik entsteht dabei, wenn Anteile an einer solchen Gesellschaft treuhänderisch gehalten werden. Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Vereinigung sämtlicher Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Treuhänders den grunderwerbsteuerlichen Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt.

Im entschiedenen Fall hielt der Kläger 50% der Anteile an der X GmbH, während sein Bruder die übrigen 50% hielt. Die X GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks. Zudem hielten der Kläger, sein Bruder und die X GmbH jeweils 33,33% der Anteile an der Y GmbH, die wiederum Eigentümerin mehrerer Grundstücke war. Der Kläger schloss am 3.8.2012 einen Treuhandvertrag mit einer dritten Person (D), wonach er treuhänderisch für D 10 % der Anteile an der X GmbH und 6,67 % der Anteile an der Y GmbH erwerben sollte. Am 10.8.2012 erwarb der Kläger dann mit einem notariell beurkundeten Vertrag sämtliche Geschäftsanteile seines Bruders an beiden Gesellschaften.

Das Finanzamt erließ daraufhin mehrere Feststellungsbescheide, mit denen es eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des GrEStG feststellte. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und argumentierte, dass aufgrund des Treuhandverhältnisses ein Teil der Anteile nicht ihm, sondern dem Treugeber D zuzurechnen sei, sodass keine vollständige Anteilsvereinigung in seiner Hand vorliege. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies seine Klage ab.

Der Bundesfinanzhof entschied am 10.4.2024 unter dem Aktenzeichen II R 34/21, dass der Erwerb durch den Treuhänder sehr wohl zur Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des GrEStG führt. Maßgeblich ist die zivilrechtliche Inhaberschaft der Anteile, nicht die wirtschaftliche Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Da der Kläger alle Anteile sowohl unmittelbar als auch mittelbar erwarb, sei der Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllt. Es spiele keine Rolle, dass er einen Teil der Anteile für Rechnung eines Treugebers halte. Damit bestätigten die obersten Finanzrichter, dass auch ein Treuhänder steuerlich als Erwerber angesehen wird, wenn er zivilrechtlich Inhaber der Anteile wird.

Das Gericht hob allerdings einige der erlassenen Feststellungsbescheide auf, da sie formelle Mängel aufwiesen, insbesondere hinsichtlich der Auflistung der betroffenen Grundstücke und des Steuerstichtags. Das Finanzamt hatte daraufhin am 18.10.2023 einen neuen, formal korrekten Feststellungsbescheid erlassen, der die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen der Anteilsvereinigung erneut feststellte. Der Bundesfinanzhof erklärte diesen neuen Bescheid für rechtmäßig und stellte klar, dass eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a der AO vorlag, sodass die Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses noch nicht abgelaufen war.

Mit dieser Entscheidung verdeutlichte das oberste Finanzgericht, dass es für die Grunderwerbsteuer auf die zivilrechtliche Rechtsstellung des Erwerbers ankommt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die in anderen Steuerarten von Bedeutung sein kann, ist für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung nicht entscheidend.