1. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen und Ratenzahlung

Die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden ist ein zentrales Instrument der Bundesregierung zur Erreichung klimapolitischer Ziele. Besonders § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde geschaffen, um Eigentümer von Wohnimmobilien zu motivieren, ihre Gebäude energetisch zu sanieren. Dabei können bestimmte Maßnahmen wie der Austausch alter Heizungsanlagen oder die Wärmedämmung steuerlich begünstigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Praxis wirft dies jedoch häufig Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem eine Maßnahme als »abgeschlossen« gilt und damit erstmals förderfähig ist. Dies betrifft etwa Fälle, in denen die Arbeiten technisch abgeschlossen, die Zahlungen aber noch nicht vollständig geleistet wurden.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Ehepaar, das gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wird, in seiner Steuererklärung für das Jahr 2021 die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für den Austausch eines alten Heizkessels gegen einen modernen Gasbrennwertkessel. Die Maßnahme wurde im Februar 2021 baulich fertiggestellt, die Gesamtkosten betrugen 8.118,10 Euro. Allerdings leisteten die Kläger keine Einmalzahlung, sondern vereinbarten mit dem Installationsunternehmen eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 200 Euro. Im Streitjahr hatten sie somit lediglich 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Steuerermäßigung ab. Zur Begründung verwies es auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.1.2021, wonach eine energetische Maßnahme erst dann als abgeschlossen gelte, wenn neben der tatsächlichen Durchführung auch der vollständige Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen worden ist. Da diese Voraussetzung im Jahr 2021 nicht erfüllt war, erkannte das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht an. Es wurde schlicht auf den Geldfluss abgestellt.

Die Kläger hielten dem entgegen, dass der Gesetzeswortlaut lediglich den »Abschluss« der Maßnahme verlange, aber keine vollständige Bezahlung fordere. Der Begriff sei offen auszulegen, vor allem unter Berücksichtigung der klimapolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers. Zudem werde der Steuerpflichtige auch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung wirtschaftlich belastet, sodass der Sinn und Zweck der Vorschrift auch mit einer Teilzahlung erfüllt ist. Hilfsweise beantragten die Kläger, die Arbeitskosten im Wege des § 35a EStG als Handwerkerleistungen anzuerkennen, da zumindest ein Teilbetrag in Höhe von 2.000 Euro im Jahr 2021 gezahlt worden sei.

Das Finanzgericht München folgte jedoch der Auffassung des Finanzamts. Es stellte klar, dass nach dem Wortlaut und der systematischen Auslegung des § 35c EStG eine Maßnahme erst dann abgeschlossen ist, wenn eine Rechnung über die vollständige Leistung vorliegt und der Gesamtbetrag unbar auf das Konto des ausführenden Unternehmens gezahlt wurde. Eine bloße Vereinbarung über Ratenzahlungen könne die Zahlung nicht ersetzen. Auch eine sogenannte Novation – also eine rechtliche Ersetzung des ursprünglichen Zahlungsanspruchs durch die Ratenzahlungsvereinbarung – wurde vom Gericht ausdrücklich verneint. Der tatsächliche Abfluss des gesamten Betrags sei für die Förderung zwingend erforderlich. Dementsprechend erkannte das Finanzgericht die Steuerermäßigung ebenfalls nicht an.

Der Steuerstreit ging jedoch noch weiter: In der anschließenden Revision entschied nämlich der Bundesfinanzhof am 13.8.2024 unter dem Aktenzeichen IX R 31/23 zugunsten des Finanzamts. Die obersten Finanzrichter stellten unmissverständlich klar, dass eine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG nicht allein mit ihrer baulichen Fertigstellung als abgeschlossen gilt. Vielmehr ist erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen eine Schlussrechnung vorliegt und der darin ausgewiesene Betrag vollständig und unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Dieses Verständnis ergibt sich aus der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der Norm. Ziel der gesetzlichen Regelung sei neben dem Klimaschutz insbesondere auch die Vermeidung von Schwarzarbeit, weshalb gerade die unbare Zahlung von zentraler Bedeutung sei. Dass bei Teilzahlungen keine anteilige Steuerermäßigung vorgesehen ist, ist somit gesetzlich ausdrücklich gewollt und kein Versehen des Gesetzgebers.

Der Bundesfinanzhof betonte, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine gestreckte Förderung bei Ratenzahlungen entschieden habe, um eine klare, verwaltungstechnisch praktikable Abwicklung zu ermöglichen. Eine Förderung kann deshalb in dem Jahr, in dem lediglich Teilbeträge gezahlt werden, selbst dann nicht erfolgen, wenn die Maßnahme technisch abgeschlossen ist. Der Verweis der Kläger auf eine wirtschaftliche Belastung durch die Ratenzahlung ist somit nicht ausreichend, da allein die tatsächliche, vollständige Zahlung entscheidend ist.

Weil die Kläger im Revisionsverfahren hilfsweise die Anwendung des § 35a EStG geltend machten, verwies der Bundesfinanzhof den Fall zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück. Dieses wird nun noch klären müssen, ob die geltend gemachten Arbeitskosten tatsächlich in der im Jahr 2021 gezahlten Rate enthalten waren und in welcher Höhe sie steuerlich berücksichtigt werden können. Denn im Rahmen des § 35a Einkommensteuergesetz können Handwerkerleistungen auch dann gefördert werden, wenn nur ein Teilbetrag gezahlt wurde, vorausgesetzt, die Zahlung erfolgte unbar und bezog sich auf konkret ausgewiesene Arbeitskosten.

Die Entscheidung zeigt im Ergebnis, dass die Anforderungen an die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen streng sind und Steuerpflichtige gut beraten sind, auf eine vollständige unbare Zahlung innerhalb des gewünschten Veranlagungszeitraums zu achten, wenn sie die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen wollen. Die Zahlung in Raten kann zur Verschiebung oder sogar zum vollständigen Verlust des Förderanspruchs führen.