Wenn Eltern sich nach einer Trennung die Betreuung ihres Kindes zu gleichen Teilen aufteilen, stellt sich regelmäßig die Frage, wie steuerliche Vorteile wie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Abzug von Kinderbetreuungskosten in einem sogenannten paritätischen Wechselmodell zu behandeln sind.
Dabei geht es insbesondere um die steuerliche Berücksichtigung kindbedingter Freibeträge, wenn beide Elternteile das Kind gleichwertig betreuen, aber steuerlich getrennt veranlagt werden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.7.2024 unter dem Aktenzeichen III R 1/22 befasst sich mit genau dieser Problematik und stellt wichtige Grundsätze für die steuerliche Handhabung solcher Konstellationen auf.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein im Jahr 2015 lediger Steuerpflichtiger, mit der Mutter seines Kindes zunächst gemeinsam in einem Haushalt gelebt. Nach deren Auszug wurde das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet und wohnte fortan abwechselnd jeweils eine Woche bei Vater und Mutter. Damit praktizierten die Eltern ein paritätisches Wechselmodell. Der Kläger beantragte für das Steuerjahr 2015 einen hälftigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für vier Monate, machte hälftige Kinderbetreuungskosten in Höhe von 690 Euro als Sonderausgaben geltend und begehrte zusätzlich die Berücksichtigung der einfachen Kinderfreibeträge in Höhe von 3.576 Euro.
Das Finanzamt erkannte diese steuerlichen Vorteile nicht an. Der daraufhin vom Kläger eingelegte Einspruch sowie die Klage vor dem Thüringer Finanzgericht blieben erfolglos. Auch die Revision beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die obersten Finanzrichter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang.
Bezüglich der Kinderbetreuungskosten führte der Bundesfinanzhof aus, dass der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst getragen hat. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, da die Kindsmutter die vollständigen Zahlungen an den Träger der Betreuungseinrichtung geleistet hatte. Der Kläger konnte nicht belegen, dass er sich an den Kosten beteiligt oder eine entsprechende Vereinbarung mit der Mutter getroffen hatte. Der bloße Verweis auf die vollständige Überlassung des Kindergeldes reichte für den Nachweis einer Kostenteilung nicht aus.
Auch der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde vom Gericht verneint. Zwar kann bei annähernd gleichwertiger Betreuung beider Elternteile im Rahmen des paritätischen Wechselmodells grundsätzlich einer von beiden Elternteilen Anspruch auf den Betrag nach § 24b EStG haben. Doch eine Aufteilung dieses Betrags auf beide Elternteile ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es bleibt vielmehr bei der Alleinzuordnung zu einem Elternteil, der – wie im vorliegenden Fall – das Kindergeld erhält. Die Eltern hatten auch keine abweichende Bestimmung getroffen, wie sie analog § 64 Absatz 2 Satz 2 EStG möglich gewesen wäre. Diese gesetzliche Regelung verstößt laut Gericht auch im Fall paritätischer Betreuung nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Der Bundesfinanzhof verwies dazu auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 22/14, welches die Typisierung zur Vereinfachung der Verwaltung als zulässig bewertet hatte.
Bezüglich der Kinderfreibeträge wurde ebenfalls keine Berücksichtigung gewährt. Nach § 31 Satz 4 EStG ist im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung zu vergleichen, ob der steuerliche Vorteil durch die Freibeträge höher ausfällt als das hälftige Kindergeld. Dabei wird bei getrennt veranlagten Eltern das hälftige Kindergeld berücksichtigt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil darüber tatsächlich verfügen konnte. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das hälftige Kindergeld im vorliegenden Fall den steuerlichen Vorteil aus den Freibeträgen überstieg. Somit wurde die Freistellung des kindbedingten Existenzminimums bereits durch das Kindergeld gewährleistet, und die Freibeträge wurden nicht zusätzlich angesetzt. Auch hierin sah das Gericht keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa durch dessen Beschluss vom 13.10.2009 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/05.
Insgesamt macht das Urteil deutlich, dass steuerliche Vorteile im Zusammenhang mit Kindern im paritätischen Wechselmodell strikt an die gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft sind. Eine pauschale Aufteilung von Entlastungsbetrag oder Betreuungskosten zwischen den Eltern ist nicht vorgesehen. Vielmehr bedarf es klarer vertraglicher Vereinbarungen oder Nachweise, um steuerliche Ansprüche geltend machen zu können. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt damit Rechtssicherheit in einer komplexen familien- und steuerrechtlichen Schnittmenge, zeigt aber auch die bürokratische Gesetzesanwendung, die ein wenig aus der Zeit gefallen zu sein scheint.

