Viele Unternehmen, die ihre Einkünfte vor allem aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften erzielen, stehen vor der Frage, ob sie ihre Verwaltungskosten in vollem Umfang steuerlich geltend machen können.
Das Einkommensteuergesetz sieht in § 3 Nummer 40 (EStG) vor, dass bestimmte Dividendenerträge teilweise steuerfrei sind. Damit soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Gleichzeitig enthält § 3c Absatz 2 EStG eine Einschränkung: Aufwendungen, die mit diesen teilweise steuerfreien Einnahmen wirtschaftlich zusammenhängen, dürfen nur teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.11.2024 unter dem Aktenzeichen IV R 25/22 entschieden, wie weit dieser Zusammenhang reicht und welche Kosten dadurch betroffen sind.
Im konkreten Fall ging es um eine GmbH & Co. KG, die ausschließlich 100 Prozent der Anteile an einer weiteren GmbH hielt. Sie erzielte im Streitjahr nur Dividendenerträge aus dieser Beteiligung. Um ihren Betrieb zu führen, hatte sie verschiedene Ausgaben wie Prüfungs- und Abschlusskosten, Rechtsberatung, Beiträge an die Industrie- und Handelskammer und Gebühren für den Zahlungsverkehr. In ihrer Steuererklärung machte sie diese Kosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte sie jedoch nur anteilig, und zwar zu 60 Prozent. Begründet wurde dies mit dem Verweis auf § 3c Absatz 2 EStG, da die Dividendenerträge nach § 3 Nummer 40 EStG im Umfang von 40 Prozent steuerfrei sind.
Die Gesellschaft war anderer Meinung und vertrat die Auffassung, dass ihre Kosten unabhängig von den Erträgen angefallen sind und deshalb vollständig abgezogen werden müssten. Sie verwies darauf, dass es sich bei vielen Kosten um gesetzliche Pflichten handelte, wie etwa die Erstellung eines Konzernabschlusses oder die Mitgliedschaft in der IHK, die nicht direkt mit den Erträgen zusammenhängen.
Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt recht und sah die Ausgaben nur anteilig als abziehbar an. Ebenso stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Aufwendungen zwar grundsätzlich Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 4 EStG sind, sie aber in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den teilweise steuerfreien Dividendenerträgen stehen. Entscheidend ist, dass die Gesellschaft ausschließlich solche Einnahmen erzielte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Das bedeutet, dass sämtliche Aufwendungen zur Verwaltung und für den Konzernabschluss unmittelbar auf die Tätigkeit zurückzuführen sind, die gerade auf das Erzielen dieser teilweise steuerfreien Erträge gerichtet war. Auch wenn bestimmte Kosten wie Prüfungsarbeiten oder IHK-Beiträge auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, ändert das nichts am Zusammenhang. Denn die Ursache für diese Verpflichtungen liegt in der Entscheidung der Gesellschaft, in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft Anteile zu halten und dadurch Einkünfte zu erzielen.
Das Gericht verwies dabei auch auf die Zielsetzung der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass ein doppelter Vorteil entsteht: einmal durch teilweise steuerfreie Einnahmen und zusätzlich durch den vollen Abzug der dazugehörigen Aufwendungen. Deshalb ist es ausreichend, wenn ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Im Streitfall war kein Raum für eine Aufteilung, weil die Gesellschaft keinerlei andere Einkünfte hatte, die voll steuerpflichtig gewesen wären. Die Betriebsausgaben konnten daher nur zu 60 Prozent berücksichtigt werden.
Für Unternehmen, die wie reine Holdinggesellschaften lediglich Beteiligungserträge erzielen, bedeutet dies, dass ihre Verwaltungskosten und Abschlusskosten zwingend anteilig gekürzt werden müssen. Die Tatsache, dass diese Kosten auf gesetzlichen Pflichten beruhen, ändert nichts an ihrer steuerlichen Behandlung.

