Viele Unternehmerinnen und Unternehmer stehen vor der Frage, wie sie ihren Gewinn ermitteln: Entweder durch den Betriebsvermögensvergleich mit Bilanz oder durch die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Der Gesetzgeber hat hierfür klare Vorgaben gemacht. Nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Betriebsvermögensvergleich der Regelfall. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ist nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn keine Buchführungspflicht besteht und tatsächlich auch keine Bücher geführt werden. Wer sich einmal für eine Methode entschieden hat, kann diese nicht beliebig wechseln. Genau um diese Frage ging es in einem Fall, über den die obersten Finanzrichter am 27.11.2024 unter dem Aktenzeichen X R 1/23 entschieden haben.
Ein selbstständiger Händler hatte bis 2011 seinen Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Ab 2012 wechselte er freiwillig zur aufwendigeren Gewinnermittlung durch Bilanz und Buchführung. Für das Jahr 2016 reichte er beim Finanzamt eine Bilanz ein, die einen Gewinn von gut 20.800 Euro auswies. Das Finanzamt übernahm die Angaben und erließ bestandskräftige Bescheide. Erst Jahre später kam es zu einer Außenprüfung, die den Gewinn höher ansetzte. Daraufhin wollte der Unternehmer rückwirkend wieder zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um den höheren Gewinn auszugleichen. Er legte dazu eine neue Gewinnermittlung vor, die zu einem niedrigeren Ergebnis führte. Das Finanzamt akzeptierte diesen Schritt jedoch nicht und verwies darauf, dass das Wahlrecht mit Einrichtung der Buchführung und Abgabe der Bilanz verbraucht war.
Das Finanzgericht Thüringen hatte den Unternehmer zunächst gestützt. Es vertrat die Ansicht, dass er wegen der nachträglichen Änderung durch das Finanzamt ein Recht haben müsse, ebenfalls eine Änderung vorzunehmen. Zur Begründung verwies das Gericht auf den Rechtsgedanken des § 177 der Abgabenordnung (AO), der Fehlerkorrekturen im Zusammenhang mit Änderungsbescheiden zulässt. Dies diene nach Auffassung des Finanzgerichts der Gleichbehandlung und der Waffengleichheit zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung.
Das oberste Finanzgericht hob dieses Urteil jedoch auf und stellte sich klar auf die Seite des Finanzamts. Die Richter erklärten, dass der Kläger mit der Einrichtung der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht ausgeübt hatte. Wer freiwillig Bücher führt, erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 EStG, auch wenn keine gesetzliche Pflicht zur Buchführung besteht. Maßgeblich ist die tatsächliche Handhabung. Durch die Abgabe der Bilanz an das Finanzamt hat der Kläger seine Entscheidung nach außen erkennbar getroffen. Damit war er an diese Wahl gebunden. Ein Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung war für das Streitjahr nicht mehr möglich.
Mit dieser Entscheidung haben die Richter betont, dass die Wahl der Gewinnermittlungsart bindend ist. Ein Wechsel ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern und ein vernünftiger Grund für den Wechsel vorliegt. Der bloße Wunsch, das Ergebnis einer Außenprüfung abzumildern, reicht nicht.

