2. Für freiberufliche Partnerschaften: Nicht in jedem Fall die Ist-Versteuerung?

Freiberufler stehen bei der Umsatzsteuer immer wieder vor der Frage, ob sie die Steuer erst dann anmelden müssen, wenn das Honorar tatsächlich auf dem Konto ist. Gemeint ist die sogenannte Ist-Versteuerung. Der Gesetzgeber erlaubt sie auf Antrag in klar umgrenzten Fällen. Streit entzündet sich häufig daran, ob ein Freiberufler, der freiwillig Bücher führt und seinen Gewinn wie ein Kaufmann ermittelt, trotzdem in den Genuss dieser Liquiditätserleichterung kommt. Genau dazu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes und führte freiwillig Bücher. Über viele Jahre hatte das Finanzamt die Ist-Versteuerung stillschweigend zugelassen. Später nahm es diese Gestattung ab 1.1.2019 zurück. Nach einem weiteren Antrag auf Genehmigung ab 2021 lehnte das Finanzamt erneut ab. Die Partnerschaft erhob daraufhin Sprungklage. Hintergrund war auch ein Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.12.2021 unter dem Aktenzeichen V B 22/21, wonach eine konkludente Gestattung nicht als Dauerverwaltungsakt gilt, sondern jeweils nur für den einzelnen Besteuerungszeitraum.

Die Klägerin berief sich vor allem auf den Wortlaut des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach kann das Finanzamt bei Umsätzen aus freiberuflicher Tätigkeit die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zulassen. Mehr fordere die Norm nicht. Eine freiwillige Buchführung sei kein Ausschlussgrund. Die gegenteilige Sicht der Rechtsprechung überschreite nach ihrer Ansicht die Grenzen zulässiger Auslegung.

Zur Untermauerung verwiesen die Kläger unter anderem auf das Bundesverfassungsgericht vom 28.11.2023 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 8/13 zu den Maßstäben gesetzeskonformer Auslegung. Außerdem habe der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 in § 20 Satz 1 Nummer 4 UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich geregelt, dass die Ist-Versteuerung nur ohne Buchführung möglich ist. Hätte er das auch für Freiberufler gewollt, hätte er es dort ebenso klar formuliert. Schließlich berief sich die Klägerin auf Gleichbehandlung. In der Verwaltungspraxis werde anderen freiwillig buchführenden Freiberuflern die Ist-Versteuerung gestattet, etwa wenn sie nur eine Einnahmenüberschussrechnung führen oder offene Posten in Listen überwachen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Richter entschieden am 9.7.2024 unter dem Aktenzeichen 9 K 86/24, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 UStG nicht erfüllt sind, weil die Partnerschaft freiwillig Bücher führt. Das Gericht folgte damit der Linie des Bundesfinanzhofs aus dem Urteil vom 22.7.2010 unter dem Aktenzeichen V R 4/09 und der Entscheidung vom 22.7.2010 unter dem Aktenzeichen V R 36/08. Die obersten Finanzrichter hatten die Norm teleologisch reduziert. Danach kommt die Ist-Versteuerung bei freiberuflichen Umsätzen nicht in Betracht, wenn der Unternehmer gesetzlich oder freiwillig Bücher führt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser restriktiven Auslegung mit Beschluss vom 20.3.2013 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3063/10 bestätigt.

Zur Begründung stellte das Gericht auf Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte ab. § 20 UStG vermeidet vor allem zusätzliche Aufzeichnungen nur für die Umsatzsteuer. Wer ohnehin Bücher führt, braucht für die Soll-Versteuerung keine gesonderten Aufzeichnungen mehr. Eine Privilegierung durch die Ist-Versteuerung passt dann nicht zum Konzept des Gesetzes. Das zeigt auch der systematische Zusammenhang mit § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG und der dortigen Anknüpfung an Erleichterungen nach der Abgabenordnung (AO). Für Fälle, in denen Unternehmer schon kraft Gesetzes nicht buchführungspflichtig sind, korrigiert Nummer 3 diesen Mechanismus, ohne freiwillig Buchführende einzubeziehen. Die spätere Ergänzung in § 20 Satz 1 Nummer 4 UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts ändert daran nichts. Sie bestätigt vielmehr, dass das Kriterium »keine Buchführung« entscheidend ist, wenn man die Vermeidung zusätzlicher Aufzeichnungen als Leitmotiv ernst nimmt.

Auch mit dem Gleichbehandlungsargument hatte die Kläger keinen Erfolg. Die Richter hielten die unterschiedliche Behandlung gegenüber Steuerpflichtigen, die eine Einnahmenüberschussrechnung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nutzen oder nur offene Posten Listen führen, für sachgerecht. Der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich passt von seiner Logik her zur umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung. Eine Übertragung einer möglicherweise großzügigen Verwaltungspraxis auf nicht erfasste Fälle kommt nicht in Betracht. Aus einem etwaig rechtswidrigen Verwaltungsvollzug erwächst kein Anspruch auf Ausdehnung.

Wichtig für die Praxis sind die tatbestandlichen Eckpunkte, die das Gericht klar herausarbeitet. Ein Antrag auf Ist-Versteuerung setzt bei Freiberuflern nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG voraus, dass freiberufliche Umsätze vorliegen und keine Bücher geführt werden. Freiwillige Buchführung steht der Genehmigung entgegen. Wer seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, fällt regelmäßig aus der Begünstigung heraus. Der Normzweck ist die Vermeidung zusätzlicher Aufzeichnungen nur für Zwecke der Umsatzsteuer. Liquiditätsgesichtspunkte ändern daran nichts.

Abschließend ließ das Finanzgericht die Revision zu, welche unter dem Aktenzeichen V R 16/24 anhängig ist. Die Frage, ob die Ist-Versteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler zu gewähren ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat dies in der Vergangenheit nur am Rande angesprochen. Die obersten Finanzrichter werden sich daher mit den aktuellen Gegenargumenten und der späteren Gesetzesergänzung befassen.