Ob eine große Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten als freiberuflich oder als gewerblich gilt, entscheidet über viel Geld. Freiberufliche Einkünfte sind nicht mit Gewerbesteuer belastet. Bei Personengesellschaften verlangt das Gesetz, dass alle Mitunternehmer den freien Beruf persönlich ausüben. Maßstab ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Fall, den die obersten Finanzrichter nun aktuell entschieden haben, dreht sich um die Frage, ob die kaufmännische und organisatorische Leitung durch einen zugelassenen Zahnarzt als eigene freiberufliche Tätigkeit zählt.
Die Praxis war eine Partnerschaftsgesellschaft mit sieben approbierten Zahnärzten. Einer der Seniorpartner, Dr. AM, übernahm seit Gründung nahezu vollständig die Organisation. Er regelte Verträge, Behördenkontakte, Qualitätsmanagement, Personal, Strahlenschutz, Wartung und Umbauten. Er erledigte Reparaturen regelmäßig an einem festen Wochentag in den Praxisräumen. Behandlungen führte er nur in sehr geringem Umfang durch. Im Streitjahr beriet er fünf Patienten konsiliarisch. Nach einer Betriebsprüfung stufte das Finanzamt die Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich ein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte dies am 16.9.2021 unter dem Aktenzeichen 4 K 1270/19. Die Gesellschaft wandte sich dagegen mit Erfolg.
Das oberste Finanzgericht entschied am 4.2.2025 unter dem Aktenzeichen VIII R 4/22, dass die Praxis freiberufliche Einkünfte erzielt. Es hob das Urteil der Vorinstanz auf und änderte die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Maßgeblich ist, dass ein zugelassener Zahnarzt den freien Beruf auch dann selbst ausübt, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen Behandlungsleistung vor allem organisatorische und administrative Aufgaben für den Praxisbetrieb übernimmt. Die Richter betonen, dass die kaufmännische Führung und Organisation die Grundlage für die am Markt erbrachten zahnärztlichen Leistungen ist. Diese Tätigkeit ist Ausdruck der freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit. Eine Mindestschwelle eigener Behandlung verlangt das Gesetz nicht. Die konsiliarische Beratung von fünf Patienten genügte hier zusätzlich als nach außen gerichtete Tätigkeit.
Für die Qualifikation einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft stellt die Rechtsprechung auf klare Tatbestandsmerkmale ab. Jeder Gesellschafter muss persönlich berufsqualifiziert sein und eigene freiberufliche Tätigkeit entfalten. Das gilt auch in großen Einheiten. Entscheidend ist nicht, dass jeder an jeder Behandlung mitwirkt. Zulässig ist eine arbeitsteilige Mit- und Zusammenarbeit. Das Gericht knüpft an Grundsätze an, die es etwa am 5.9.2023 unter dem Aktenzeichen VIII R 31/20 sowie am 28.10.2008 unter dem Aktenzeichen VIII R 69/06 hervorgehoben hat. Es verweist auch auf die Entscheidung vom 4.8.2020 unter dem Aktenzeichen VIII R 24/17 zur genügenden, zumindest geringfügigen, eigenverantwortlichen Tätigkeit in mehrstöckigen Strukturen. Der Große Senat hatte schon am 25.6.1984 unter dem Aktenzeichen GrS 4/82 klargestellt, dass bei freien Berufen die persönlichen Merkmale bei den natürlichen Personen vorliegen müssen. All das galt hier. Alle Partner waren Zahnärzte. Die Gewinnzuweisung berücksichtigte die Leitungs- und Organisationstätigkeit von Dr. AM in vergleichbarer Höhe zu den übrigen Partnern. Damit lag keine gewerbliche Prägung vor.
Im Ergebnis ist die Feststellung als freiberufliche Einkünfte zu treffen. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Auch in großen Berufsausübungsgemeinschaften darf ein zugelassener Berufsträger die kaufmännische Führung als seine eigene freiberufliche Tätigkeit einbringen. Voraussetzung ist die persönliche Berufsqualifikation, eine echte Einbindung in die freiberufliche Leistungserbringung durch Leitung und Organisation und eine zumindest geringfügige, nach außen gerichtete fachliche Tätigkeit. Sind diese Merkmale erfüllt, bleiben die Einkünfte der gesamten Gesellschaft dem § 18 EStG zugeordnet.

