4. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerbefreiung des Familienheims auch in der GbR

Wenn Ehepaare ihr selbst genutztes Haus aus Gründen der Vermögensplanung oder zur gemeinsamen Verwaltung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbringen, stellt sich schnell eine heikle Steuerfrage. Es geht darum, ob dadurch zwischen den Ehegatten eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung entsteht und ob die Steuerbefreiung für das Familienheim greift. Genau mit diesem Spannungsfeld zwischen zivilrechtlicher Gestaltung und Schenkungsteuer hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 4.6.2025 unter dem Aktenzeichen II R 18/23 befasst.

Im Streitfall waren der Kläger und seine Ehefrau jeweils zur Hälfte an einer durch notariellen Vertrag vom 6.8.2020 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. In derselben Urkunde übertrug die Ehefrau ein in ihrem Alleineigentum stehendes bebautes Grundstück, das die Eheleute selbst zu Wohnzwecken nutzten, in das Vermögen dieser Gesellschaft. Die Vertragsbeteiligten bezeichneten die dadurch zugunsten des Klägers eintretende Vermögensverschiebung ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung. Nach der Eintragung der Gesellschaft im Grundbuch erklärte der Kläger für seinen hälftigen Anteil am Grundstück einen Wert von 1.800.000 Euro und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Das Finanzamt lehnte die Begünstigung ab und setzte Schenkungsteuer fest. Es vertrat die Auffassung, die Steuerbefreiung erfasse nur unmittelbares Eigentum oder Miteigentum an einem Grundstück, nicht aber eine Beteiligung über das Gesamthandsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Bereits das Finanzgericht München gab der Klage mit Urteil vom 21.6.2023 unter dem Aktenzeichen 4 K 1639/21 statt. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.

Die obersten Finanzrichter haben jedoch die Revision zurückgewiesen. Nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Bundesfinanzhof legt diese Vorschrift so aus, dass auch das dem Ehegatten über seine Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnete Gesamthandseigentum ausreicht. Zwar nennt das Gesetz das Gesamthandseigentum nicht ausdrücklich. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Form des Eigentumserwerbs aber einzubeziehen, weil der bedachte Ehegatte schenkungsteuerrechtlich gerade wegen dieses Anteils als bereichert anzusehen ist.

Zur Begründung stellte das oberste Finanzgericht außerdem auf den Zweck der Vorschrift ab. Der Gesetzgeber wollte die lebzeitige Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten von der Schenkungsteuer freistellen. Geschützt werden Zuwendungen, die den Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft betreffen. Dieser Zweck wird nicht dadurch verfehlt, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen nur gemeinsam möglich sind. Dass die Ehegatten das Haus im Zeitpunkt der Übertragung weiterhin selbst bewohnten, war unstreitig. Damit lagen auch die übrigen Voraussetzungen der Befreiung vor. Die Schenkungsteuer war deshalb auf 0 Euro festzusetzen.