Wer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründet, braucht oft schon vor der Handelsregistereintragung erste Investitionen, etwa für ein Auto, Computer oder Beratungsleistungen. Umsatzsteuerlich stellt sich dann schnell die Frage, wer den Vorsteuerabzug aus diesen Anfangskosten bekommt, wenn die Rechnung noch auf den Gründer lautet, das Wirtschaftsgut aber von der späteren Gesellschaft genutzt wird. Genau um dieses Spannungsfeld zwischen formalen Rechnungsangaben und dem Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer ging es in einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3.4.2025 unter dem Aktenzeichen 5 K 111/24.
Im Streitfall gründete eine alleinige Gesellschafterin im April 2021 eine Ein-Mann-GmbH. Das Stammkapital von 25.000 Euro leistete sie als Sacheinlage, und zwar durch Übereignung eines gebrauchten MINI. Das Fahrzeug kaufte sie am 7.5.2021 für 29.571,43 Euro netto zuzüglich 5.618,57 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung war an die Gründerin adressiert, allerdings an der späteren Geschäftsanschrift. Die Gesellschaft wurde am 8.6.2021 ins Handelsregister eingetragen und nahm ab Mai 2021 Beratungsleistungen auf. Nach der Gründung nutzte die GmbH den Wagen ausschließlich unternehmerisch, indem sie ihn ihrer Geschäftsführerin entgeltlich als Dienstwagen auch zur Privatnutzung überließ, mit entsprechendem steuerpflichtigem Sachbezug.
Die GmbH machte in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021 die Vorsteuer aus dem Autokauf geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug im geänderten Bescheid ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Rechnung nicht auf die Gesellschaft in Gründung ausgestellt war und daher schon materiell keine Lieferung »für das Unternehmen« der GmbH vorliege. Leistungsempfängerin sei die Gründerin gewesen. Zudem argumentierte das Finanzamt, bei einer Gründung gegen Sacheinlage stamme der eingebrachte Gegenstand typischerweise aus dem Privatvermögen. Dann sei die Einlage umsatzsteuerlich nicht steuerbar, und »denklogisch« könne der Erwerb nur privat erfolgt sein.
Die GmbH hielt dagegen, der Erwerb sei eine vorbereitende Handlung der Gründung. Maßgeblich sei die tatsächliche Zuordnung und Verwendung im Unternehmen, nicht allein die Empfängerbezeichnung auf der Rechnung. Sie stützte sich vor allem auf den Gerichtshof der Europäischen Union vom 1.3.2012 unter dem Aktenzeichen C-280/10 »Polski Trawertyn«, der aus dem Neutralitätsgrundsatz ableitet, dass Vorsteuern in der Gründungsphase nicht an bloßen Formalien scheitern dürfen, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt und gewährte der GmbH den Vorsteuerabzug. Ausgangspunkt der Begründung ist § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach kommt der Abzug in Betracht, wenn ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des Unternehmers ausführt und die Eingangsleistung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird. Hinzu kommt als formelle Voraussetzung der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 14 UStG, insbesondere mit zutreffender Bezeichnung von Leistungsempfänger und Anschrift. Das Gericht verweist insoweit auch auf die Rechtsprechung, nach der fehlende oder unzutreffende Rechnungsangaben den Abzug grundsätzlich ausschließen.
Entscheidend war für das Finanzgericht aber, dass die Besonderheiten der Gründungsphase und der Neutralitätsgrundsatz aus dem Unionsrecht eine andere Würdigung verlangen. Unionsrechtliche Grundlage des Vorsteuerabzugs ist Artikel 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Das Rechnungserfordernis beruht auf Artikel 178 Buchstabe a und den Mindestangaben des Artikels 226 MwStSystRL. Gleichzeitig darf die Mehrwertsteuer nach dem Neutralitätsgrundsatz Unternehmer nicht mit Kosten belasten, wenn sie Eingangsleistungen für ihre besteuerten Tätigkeiten einsetzen.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Lieferung bereits als Vorgesellschaft existierte und die spätere eingetragene GmbH und die Vorgesellschaft umsatzsteuerlich grundsätzlich zusammen gedacht werden. Diese Linie knüpft an die gesellschaftsrechtliche Identität an, die der Bundesfinanzhof etwa im Urteil vom 18.3.2010 unter dem Aktenzeichen IV R 88/06 anerkannt hat. Außerdem stand für das Gericht fest, dass der Wagen vollständig dem Unternehmensbereich zugeordnet war und als Investitionsaufwand in die allgemeine Kostensphäre der GmbH fiel. Damit war die materielle Seite im Kern erfüllt, weil die GmbH den Wagen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendete, hier durch die entgeltliche Überlassung an die Geschäftsführerin.
Danach prüfte das Gericht, ob stattdessen die Gründerin selbst vorsteuerabzugsberechtigt sein könnte. Das verneinte es. Die Gründerin war vor der Gründung nicht unternehmerisch tätig und wurde es auch durch den einmaligen Erwerb und die Einlage eines einzelnen Fahrzeugs nicht, weil es an der nachhaltigen Einnahmeerzielung im Sinne von § 2 UStG fehlt. Das Gericht grenzt den Fall damit unter anderem von Konstellationen ab, in denen mehrere Gegenstände im Rahmen einer Vorgründungsstruktur übertragen werden, wie im Gerichtshof der Europäischen Union vom 29.4.2004 unter dem Aktenzeichen C-137/02 »Faxworld« und im Anschluss Bundesfinanzhof vom 15.7.2004 unter dem Aktenzeichen V R 84/99. Selbst wenn man die Gründerin als Unternehmerin behandeln würde, käme nach Ansicht des Senats eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Absatz 1a UStG in Betracht, so dass auch dann kein Vorsteuerabzug bei ihr entstünde. Hierzu verweist das Gericht auf die Möglichkeit einer Geschäftsveräußerung auch bei nur einem Gegenstand, wenn dieser die unternehmerische Tätigkeit ausmacht, wie Bundesfinanzhof vom 24.2.2021 unter dem Aktenzeichen XI R 8/19.
Damit blieb als Kernfrage, ob die GmbH den Abzug trotz »falscher« Rechnungsempfängerangabe bekommt. Das Finanzgericht bejahte dies zur Wahrung der Neutralität. Wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, die Rechnung aber wegen der Gründungsumstände formal auf den Gesellschafter läuft, darf das den Abzug nicht verhindern, zumal wenn der Gesellschafter selbst keinen Vorsteuerabzug hat. Das Gericht spricht insoweit ausdrücklich von einer »personenübergreifenden Zurechnung« in der Unternehmensgründungsphase. Zusätzlich wertete es als stützendes Indiz, dass die Rechnung an die Geschäftsadresse und nicht an die private Wohnanschrift ging. Der formale Mangel steht daher der Durchsetzung des Vorsteuerabzugs nicht entgegen.
Aber: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 24/25 anhängig. Insofern werden die obersten Finanzrichter hier das letzte Wort haben.

