Steuerstundungsmodelle sind für Anleger riskant, weil Verluste steuerlich nicht sofort mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen. Sie wirken dann nur später gegen Gewinne aus genau derselben Beteiligung. Das betrifft vor allem Fondsmodelle, bei denen Anleger in der Anfangsphase bewusst hohe steuerliche Verluste erwarten. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch Verluste aus einem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) dabei mitzählen können. Ausgangspunkt für diesen Beitrag ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.10.2025 unter dem Aktenzeichen IV R 14/23.
Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG, die Windkraftanlagen betreiben sollte. Sie wurde Ende 2012 gegründet. Zunächst war nur eine andere Gesellschaft als Kommanditistin beteiligt. Im Jahr 2013 sollten weitere Anleger über einen Prospekt beitreten. Die Mindestbeteiligung lag bei 50.000 Euro. Der Prospekt enthielt eine Wirtschaftlichkeitsrechnung bis 2038. Für die Anfangsphase waren Verluste ausgewiesen, darunter ein steuerliches Ergebnis von minus 20,7 Prozent des Eigenkapitals für das Jahr 2013.
Das Finanzamt sah darin ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG. Es stellte deshalb für die erste Kommanditistin einen nur verrechenbaren Verlust fest. Die Gesellschaft und die Kommanditistin hielten das für falsch. Sie meinten, es habe bei Gründung noch kein festes vorgefertigtes Konzept gegeben. Außerdem habe die erste Kommanditistin das Konzept selbst mitentwickelt. Sie war daher nach ihrer Ansicht nicht wie ein passiver Anleger zu behandeln. Schließlich sollten Verluste aus dem Investitionsabzugsbetrag nicht in die Prüfung einbezogen werden.
Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 15.3.2023 unter dem Aktenzeichen 3 K 72/23 ab. Es bejahte ein Steuerstundungsmodell. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zurück. Die obersten Finanzrichter bestätigten zwar, dass dem Grunde nach ein Steuerstundungsmodell vorliegen kann. Dafür muss ein vorgefertigtes Konzept bestehen. Dieses Konzept muss den Geschäftsgegenstand und die gesellschaftsrechtliche Konstruktion schon vor der eigentlichen Investitionsentscheidung festlegen. Typisch ist, dass Anleger nur Kapital geben und keinen echten Einfluss auf Geschäftsidee oder Vertragsgestaltung nehmen.
Wichtig für Steuerpflichtige ist aber auch der zweite Punkt der Entscheidung. Auch ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann negative Einkünfte auslösen, die für § 15b EStG relevant sind. Es kommt nach dem Gesetz nicht darauf an, auf welcher Vorschrift die Verluste beruhen. Deshalb zählen solche Verluste auch bei der sogenannten 10-Prozent-Grenze des § 15b Abs. 3 EStG mit. Wird diese Grenze überschritten, greift die Verlustverrechnungsbeschränkung. Die Verluste können dann nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie mindern nur spätere Gewinne aus derselben Beteiligung.
Trotzdem bekam die Klägerseite teilweise Recht. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend aufgeklärt, welche Rolle die erste Kommanditistin wirklich hatte. Bei einem Gründungsgesellschafter entscheidet nicht allein die formale Gründungsteilnahme. Maßgeblich ist, ob er wie ein passiver Investor auftritt oder ob er das Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt. Hat er die Geschäftsidee, die Vertragsgestaltung oder wesentliche Zusatzleistungen tatsächlich geprägt, fehlt die typische Passivität eines Anlegers. Dann greift § 15b EStG für ihn nicht. Hat er dagegen keinen nennenswerten Einfluss, kann auch ein Gründungsgesellschafter unter die Verlustbeschränkung fallen.
Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob die erste Kommanditistin das Konzept wesentlich mitgestaltet hat. Nur dann darf ihr Verlust nicht nach § 15b EStG beschränkt werden. Für Fondsanleger zeigt die Entscheidung: Steuerliche Anfangsverluste bleiben besonders anfällig für § 15b EStG. Das gilt auch dann, wenn die Verluste aus gesetzlich vorgesehenen Förderinstrumenten wie dem Investitionsabzugsbetrag entstehen.

