2. Für alle Steuerpflichtigen: Fällt ein Wohnmobil unter das private Veräußerungsgeschäft?

Wer ein privates Wirtschaftsgut nach kurzer Zeit wieder verkauft, denkt oft zuerst an Autos, Schmuck, Uhren oder andere wertvolle Dinge. Steuerlich kann daraus ein privates Veräußerungsgeschäft entstehen, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Wird das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einnahmen genutzt, kann sich diese Frist sogar auf zehn Jahre verlängern. Gleichzeitig nimmt das Einkommensteuergesetz (EStG) aber Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus. Genau hier liegt die praktische Streitfrage: Gilt diese Ausnahme auch für ein sehr teures Wohnmobil, das nicht nur privat genutzt, sondern zeitweise vermietet wird? Dazu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.1.2026 unter dem Aktenzeichen IX R 4/25 entschieden.

Im Streitfall ging es um ein Ehepaar, das im Jahr 2020 ein neues Wohnmobil für netto 323.046 Euro kaufte. Das Fahrzeug war also kein gewöhnlicher Gebrauchsgegenstand im unteren Preisbereich, sondern ein sehr hochwertiges Wohnmobil. Die Eheleute vermieteten es tageweise an eine GmbH. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser GmbH war die Ehefrau. Im März 2021 verkauften die Eheleute das Wohnmobil wieder. Der Verkaufspreis betrug netto 315.126 Euro. Der Verkauf erfolgte damit deutlich weniger als ein Jahr nach dem Kauf. Außerdem war das Wohnmobil durch die Vermietung zumindest zeitweise zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt worden.

Das Finanzamt behandelte die Einnahmen aus der Vermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG. Die erklärten Werbungskostenüberschüsse wurden wegen des besonderen Verlustausgleichsverbots nicht berücksichtigt. Zusätzlich sah das Finanzamt im Verkauf des Wohnmobils ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nummer 2 EStG und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG. Es rechnete die bisher steuerlich nicht wirksam gewordene Absetzung für Abnutzung hinzu und ermittelte dadurch einen steuerpflichtigen Gewinn von 14.514 Euro. Die Eheleute wehrten sich dagegen. Sie waren der Auffassung, dass das Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Dann greift die Ausnahme in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG. Der Gewinn aus dem Verkauf bleibt in diesem Fall nicht steuerbar.

Das Sächsische Finanzgericht gab den Eheleuten mit Urteil vom 20.12.2024 unter dem Aktenzeichen 5 K 960/24 Recht. Das Gericht sah das Wohnmobil trotz des hohen Kaufpreises als Gegenstand des täglichen Gebrauchs an. Das Finanzamt legte Revision ein. Es meinte, ein solches Wohnmobil gehört nicht üblicherweise zu einem Haushalt. Es handle sich um ein Luxusgut. Gerade solche hochpreisigen Gegenstände wollte der Gesetzgeber nach Ansicht des Finanzamts nicht von der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte ausnehmen. Außerdem sprach aus Sicht der Finanzverwaltung gegen die Einordnung als Alltagsgegenstand, dass das Wohnmobil als mobiles Büro und Hotelersatz genutzt und tageweise an die GmbH vermietet wurde. Das Finanzamt verwies dabei auch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.5.2022 unter dem Aktenzeichen IX R 22/21 zu einem Mobilheim.

Die obersten Finanzrichter wiesen die Revision zurück. Der Verkauf erfüllte zwar zunächst die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts. Ein Wohnmobil ist ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens. Es wurde im Juni 2020 angeschafft und im März 2021 wieder verkauft. Wegen der Vermietung als Einnahmequelle war zudem die verlängerte Frist von zehn Jahren zu beachten. Damit war der Verkauf dem Grunde nach von § 23 EStG erfasst. Entscheidend war aber der zweite Schritt. Der Veräußerungsgewinn fiel nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unter die gesetzliche Ausnahme für Gegenstände des täglichen Gebrauchs.

Das Gericht knüpfte an frühere Rechtsprechung an. Bereits früher hatte der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht wirklich jeden Tag benutzt werden muss. Es genügt, dass es sich objektiv um einen Gebrauchsgegenstand handelt, der vorrangig zur Nutzung angeschafft wird und typischerweise einem Wertverzehr unterliegt oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist. Die Vorschrift soll gerade solche Fälle ausnehmen, in denen der Verkäufer in der Regel nur versucht, einen Teil der eigenen Anschaffungskosten beim Weiterverkauf zurückzuerhalten.

Für das Wohnmobil sprach nach Auffassung des Gerichts, dass es tatsächlich genutzt und nicht als Kapitalanlage gekauft wurde. Es unterlag als Fahrzeug dem Verschleiß. Dieser Wertverzehr zeigte sich auch konkret daran, dass der spätere Verkaufspreis rund 8.000 Euro unter den Anschaffungskosten lag. Dass die Marktlage während der Corona-Pandemie bei Wohnmobilen besonders war und einzelne Fahrzeuge wertstabil oder sogar teurer werden konnten, änderte daran nichts. Im Streitfall genügte der tatsächliche Vergleich zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis. Das Finanzamt musste deshalb auch keine gemeinen Werte nach dem Bewertungsgesetz (BewG) feststellen. Für § 23 EStG kommt es auf Anschaffungskosten und Veräußerungspreis an.

Wichtig ist auch die Aussage zum hohen Preis. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich allein kein geeignetes Kriterium. Auch ein sehr teures Wirtschaftsgut kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die private Vermögensmehrung oder Kapitalanlage bei objektiver Betrachtung nicht im Vordergrund steht. Der Begriff des täglichen Gebrauchs verlangt auch nicht, dass der Gegenstand in jedem Haushalt üblich ist. Der Verbreitungsgrad ist steuerlich nicht entscheidend. Ein Luxuscharakter schließt die Ausnahme daher nicht automatisch aus.

Auch die Vermietung führte zu keinem anderen Ergebnis. Zwar betrifft die Ausnahme häufig rein privat genutzte Gegenstände. Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt sie aber nicht auf solche Fälle. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG verlängert bei Nutzung als Einkunftsquelle nur die Haltefrist. Daraus folgt nicht, dass die Ausnahme für Gegenstände des täglichen Gebrauchs entfällt. Beide Regelungen haben unterschiedliche Funktionen. Der Vergleich mit einem Mobilheim half dem Finanzamt ebenfalls nicht. Ein Mobilheim wird steuerlich anders behandelt, weil es als Gebäude eingeordnet werden kann. Die Ausnahme für Gegenstände des täglichen Gebrauchs zielt dagegen auf bewegliche Wirtschaftsgüter wie das Wohnmobil.

Für Steuerpflichtige ist das Urteil erfreulich. Der Verkauf eines auch hochpreisigen Wohnmobils kann trotz kurzer Haltedauer steuerfrei bleiben, wenn das Fahrzeug vorrangig als Gebrauchsgegenstand angeschafft wurde und einem Wertverzehr unterliegt. Der bloße Preis, eine hochwertige Ausstattung oder eine gelegentliche Vermietung reichen nicht aus, um die Ausnahme zu versagen. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Wer ein Fahrzeug dagegen erkennbar als Spekulationsobjekt oder zur Vermögensanlage kauft, kann sich auf diese Entscheidung nicht ohne Weiteres berufen.