Wer zu Hause für seine selbstständige Arbeit probt, organisiert und verwaltet, stößt schnell auf ein altes Steuerproblem. Aufwendungen für Räume im eigenen Haus sind nur ausnahmsweise voll abziehbar. Oft geht es darum, ob überhaupt eine betriebliche Betriebsstätte vorliegt oder nur ein häusliches Arbeitszimmer mit begrenztem Abzug. Genau darum ging es vor dem Finanzgericht Münster im Urteil vom 28.8.2024 unter dem Aktenzeichen 2 K 1243/20 E.
Geklagt hatte ein freiberuflicher Musiker, der als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter und Betreiber zweier Musikschulen arbeitete. In seinem privat bewohnten Haus nutzte er mehrere Räume für berufliche Zwecke. Dazu gehörten ein Musikzimmer zum Üben und ein weiteres Arbeitszimmer zum Erlernen von Kompositionen. Seine Ehefrau erledigte zudem unentgeltlich Verwaltungsarbeiten für die Musikschulen in einem weiteren Raum. Der Kläger wollte die Kosten für zahlreiche Räume des Hauses in größerem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Er vertrat die Ansicht, die Räume seien wegen der intensiven betrieblichen Nutzung als Betriebsvermögen und als Betriebsstätte anzusehen. Das Finanzamt sah das anders und behandelte die beruflich genutzten Räume nur als häusliches Arbeitszimmer. Deshalb erkannte es pro Jahr nur 1.250 Euro an.
Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt recht. Nach Auffassung des Gerichts waren das Musikzimmer und das weitere Arbeitszimmer zwar nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Sie blieben aber in die private Wohnsphäre eingebunden. Entscheidend war, dass sich die Räume im selbst bewohnten Haus befanden, baulich nicht klar vom Wohnbereich getrennt waren und kein nennenswerter Publikumsverkehr stattfand. Damit lagen die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers vor.
Wichtig ist der Unterschied bei den gesetzlichen Voraussetzungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG). Gibt es für die betriebliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz, ist ein Abzug möglich, aber grundsätzlich nur bis zum Höchstbetrag. Ein unbegrenzter Abzug kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Genau daran scheiterte der Kläger. Nach Auffassung des Gerichts lagen die prägenden Leistungen seiner Arbeit nicht im Haus, sondern in den Musikschulen und an den jeweiligen Auftrittsorten. Das Üben, Vorbereiten und Organisieren zu Hause war wichtig, aber nur unterstützend. Für die Frage des Mittelpunkts zählte also nicht allein der Zeitaufwand, sondern der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit.
Nicht helfen konnte dem Kläger auch das Arbeitszimmer seiner Ehefrau. Dieses Zimmer nutzte allein sie für Verwaltungsaufgaben. Es war deshalb nicht sein eigenes häusliches Arbeitszimmer. Weitere Räume wie Flure, Gästezimmer, Sanitärbereiche oder die Küche erkannte das Gericht ebenfalls nicht an, weil sie nach ihrem Erscheinungsbild auch privaten Wohnzwecken dienten und gerade keinen betriebsstättenähnlichen Charakter hatten. Im Ergebnis blieb es daher für alle Streitjahre beim beschränkten Betriebsausgabenabzug von 1.250 Euro pro Jahr.
In diesem Verfahren ist jedoch noch nicht alle Tage Abend, denn es gibt eine Revision. Unter dem Aktenzeichen VIII R 20/25 wird sich noch der Bundesfinanzhof zu diesem Streitfall zu Wort melden. Wir werden bestimmt wieder berichten.

