Vereinfacht gesagt ist Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer regelmäßig begünstigungsfähig. Zu diesem begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehört ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 13b Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) regelmäßig land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen oder auch Beteiligungen an Mitunternehmerschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung mehr als 25% am Nennkapital beträgt.
Sogenanntes Verwaltungsvermögen kann hingegen nicht in den Genuss einer steuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen gelangen, was regelmäßig problembehaftet ist, da die Steuervergünstigungen hier bis zu 100% betragen können. Insoweit muss in den Fokus gerückt werden, was alles unter das schädliche Verwaltungsvermögen fällt.
Nur auszugsweise sei an dieser Stelle aufgezählt, dass dazu beispielsweise Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen gehören. Ebenso werden regelmäßig Wertpapiere oder vergleichbarer Forderungen zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören. Darüber hinaus sind Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle, Oldtimer, Yachten sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände zu nennen, es sei denn der Handel, die Herstellung, die Verarbeitung oder die Vermietung dieser Gegenstände stellen den Hauptzweck des Betriebes dar. Für die Praxis sehr relevant ist, dass Anteile an Kapitalgesellschaften auch zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören können, wenn die unmittelbare Beteiligung 25% oder weniger beträgt.
Nachfolgend sollen jedoch Grundstücke im Zentrum stehen. Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören nämlich auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Konkret heißt es im Gesetz in § 13b Abs. 4 Nummer 1 ErbStG, dass Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Verwaltungsvermögen gehören.
In Satz 2 der Vorschrift erfolgt dann jedoch eine Aufzählung von mehreren sogenannten Rückausnahmen. So sind (auch wieder nur als beispielsweise Aufzählung gedacht) Nutzungsüberlassungen im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebes regelmäßig unschädlich. So zumindest unter den Voraussetzungen des § 13b Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b ErbStG. Weiterhin sind Nutzungsüberlassungen an Dritte außen vor und nicht mehr schädlich, wenn sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern gehören. Auch wenn es sich um ein sogenanntes Wohnungsunternehmen handelt, liegt in den Immobilien kein schädliches Verwaltungsvermögen.
Aktuell ist jedoch fraglich, ob einem Dritten zur Nutzung überlassene Immobilien tatsächlich schädliches Verwaltungsvermögen bei der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer sein können, wenn der eigentliche Gewerbebetrieb mit der Immobilie betrieben wird und auch erst möglich ist. Auch wenn man an dieser Stelle meint, dass auch solches Immobilienvermögen dann begünstigt sein muss, hat das erstinstanzliche Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 10.6.2021 unter dem Aktenzeichen 7 K 2718/20 im Sinne der Finanzverwaltung entschieden. Danach wird die Überlassung von Grundstücksteile im Rahmen eines Parkhausbetriebes als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen eingestuft.
Die erstinstanzlichen Richter aus Köln subsumieren insoweit wie folgt: Unter den Begriff „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile” im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG fallen grundsätzlich auch solche Grundstücksteile, die im Rahmen eines (ertragsteuerlich) originären gewerblichen Geschäftsbetriebes zusammen mit weiteren gewerblichen Leistungen (hier: Betrieb eines Parkhauses) überlassen werden. Der Gesetzgeber sieht nur unter engen Voraussetzungen die Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte als verwaltungsvermögensunschädlich an. Eine Rückausnahme von der Eigenschaft als Verwaltungsvermögen wird nur dann zugelassen, wenn der Charakter des Verwaltungsvermögens durch eine unternehmerische Tätigkeit überlagert wird.
Die Überlassung von Grundstücksteilen (vorübergehende Vermietung von Parkplätzen) im Rahmen eines Parkhausbetriebes führt zu von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenem Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb eines Parkhauses nach ertragsteuerlichen Grundsätzen um eine originär gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ein Parkhausgrundstück stellt daher nach Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts Köln kein begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG dar.
Mit der Frage, was nun alles zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehört, muss sich aktuell auch der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen II R 27/21 beschäftigen. Vorliegend geht es konkret um die Frage, ob die gesetzliche Regelung des § 13b Absatz 4 Nummer 1 ErbStG derart einschränkend auszulegen ist, dass es sich bei einem Grundstück, auf welchem ein Parkhaus betrieben wird, nicht um schädliches Verwaltungsvermögen handelt, da die Grundstücksüberlassung beim Parkhausbetrieb den Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit darstellt.
Betroffene, die ähnliche Konstellationen vorzuweisen haben, sollten sich daher an das höchstrichterliche Musterverfahren anhängen. Insbesondere bei einem Hotelbetrieb im eigenen Grundstück könnte es sich dabei um eine ähnliche Konstellation handeln.