6. Für ehemalige GmbH-Gesellschafter: Welche Veräußerungskosten sind abzugsfähig?

Wer privat eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verkauft, muss den Gewinn aus dem Verkauf nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) genau ermitteln. In der Praxis stellt sich dabei oft die Frage, welche Kosten den steuerpflichtigen Gewinn mindern dürfen. Genau darum ging es in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.9.2025 unter dem Aktenzeichen IX R 12/24. Im Kern musste das oberste Finanzgericht klären, ob Steuerberatungskosten, die erst bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für die Berechnung des Veräußerungsgewinns anfallen, als Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG abzugsfähig sind.

Im Streitfall wurden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau hatte im Jahr 2021 ihre im Privatvermögen gehaltenen Anteile an einer Aktiengesellschaft veräußert. Ihre Beteiligung betrug 5,93 Prozent und lag damit deutlich über der in § 17 Abs. 1 EStG maßgeblichen Grenze von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre. Damit war der Verkauf dem Grunde nach steuerlich erfasst. Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragten die Kläger einen Steuerberater. Dieser stellte für die notwendige Ermittlung des Veräußerungsgewinns einen netto berechneten Betrag zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer in Rechnung. Die Kläger wollten diese Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten abziehen. Das Finanzamt lehnte das ab. Das Hessische Finanzgericht gab dagegen mit Urteil vom 22.2.2024 unter dem Aktenzeichen 10 K 1208/23 den Klägern recht.

Die Auseinandersetzung drehte sich damit um die richtige Auslegung des Begriffs »Veräußerungskosten«. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Das Gesetz selbst definiert aber nicht, was genau Veräußerungskosten sind. Die Kläger beriefen sich darauf, dass die Beratungskosten ohne die Anteilsveräußerung gar nicht entstanden wären. Das Hessische Finanzgericht folgte dieser Sicht. Es stellte darauf ab, dass kein enger unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschäft erforderlich ist. Ein bloßer Veranlassungszusammenhang reiche aus. Das auslösende Moment der Kosten liege nach dieser Sicht bereits in der Veräußerung selbst. Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass die Kosten nicht wegen des Verkaufs als Rechtsgeschäft entstanden sind, sondern wegen der späteren steuerlichen Erklärungspflicht. Aus seiner Sicht fehlte deshalb der notwendige Bezug zur Veräußerung.

Der Bundesfinanzhof gab schließlich leider dem Finanzamt recht und hob das Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf. Die Klage wurde abgewiesen. Die obersten Finanzrichter haben zunächst bestätigt, dass § 17 EStG auf den Verkauf der Beteiligung anwendbar ist. Entscheidend war dann aber die zweite Frage, ob die Steuerberatungskosten tatsächlich Veräußerungskosten sind. Dazu hat das Gericht herausgearbeitet, dass der Begriff im Ertragsteuerrecht grundsätzlich einheitlich auszulegen ist. Veräußerungskosten sind danach Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Maßgeblich ist eine wertende Betrachtung. Es kommt darauf an, ob das auslösende Moment der Aufwendungen in der Veräußerung liegt und ob die Kosten eine größere Nähe zum Veräußerungsvorgang als zu den laufenden Einkünften oder zu anderen steuerlichen Pflichten haben. Ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschäft ist nach der jetzigen Klarstellung nicht zwingend erforderlich. Auch mittelbar veranlasste Kosten können Veräußerungskosten sein. Trotzdem reichte das hier nicht aus. Nach Auffassung des Gerichts lag das auslösende Moment nicht in der Anteilsveräußerung, sondern in der steuerlichen Pflicht, den Vorgang in der Einkommensteuererklärung richtig zu erklären, und in der Entscheidung der Kläger, dafür einen Steuerberater einzuschalten. Solche Kosten gehören deshalb nicht zu den Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG.

Für die Praxis ist an dieser Entscheidung wichtig, dass der Bundesfinanzhof sehr genau zwischen Kosten des Verkaufsvorgangs und Kosten der steuerlichen Nachbearbeitung unterscheidet. Abziehbar sind nur solche Aufwendungen, die bei wertender Betrachtung durch die Veräußerung selbst veranlasst sind. Nicht ausreichend ist, dass die Kosten ohne den Verkauf wirtschaftlich nie entstanden wären. Diese bloße Ursächlichkeit genügt nicht. Kosten, die erst dadurch entstehen, dass der steuerpflichtige Gewinn später erklärt, berechnet oder gegenüber dem Finanzamt aufbereitet werden muss, fallen nach dem Urteil regelmäßig aus dem Rahmen des § 17 EStG heraus.

Steuerberatungskosten für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der Steuererklärung mindern den Gewinn nach § 17 Abs. 2 EStG daher nicht.