9. Für Immobilieneigentümer: Zur Steuerbegünstigung für Baudenkmäler

Steuerliche Sonderabschreibungen für Baudenkmale sollen private Investitionen in den Denkmalschutz lenken. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob die Vergünstigung auch dann greift, wenn das geschützte Gebäude nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt. Genau darum ging es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.9.2025 unter dem Aktenzeichen X R 19/22.

Im Kern musste das Gericht klären, ob die erhöhte Abschreibung nach § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf ein in Polen gelegenes Denkmal angewendet werden kann und ob die deutsche Inlandsgrenze gegen die Niederlassungsfreiheit oder die Kapitalverkehrsfreiheit nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2008 in Polen eine denkmalgeschützte Hofparkanlage mit Hofgebäude erworben und aufwendig zu einem Hotel mit Restaurant, Spa und Sportanlagen umgebaut hatte. Die Klägerin arbeitete zeitweise auch in Deutschland und wurde hier mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die polnischen gewerblichen Einkünfte war deshalb der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG relevant. Das Finanzamt erkannte bei der Überleitung der polnischen Gewinnermittlung in das deutsche Steuerrecht für das Gebäude aber nur die normale Abschreibung von 3 Prozent an und nicht die erhöhte Abschreibung von 9 Prozent nach § 7i EStG. Die Kläger meinten, die Vorschrift müsse unionsrechtskonform auch für ein Denkmal in Polen gelten. Außerdem argumentierten sie, dass die Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach deutschem Recht ermittelt würden und deshalb auch die Denkmalabschreibung nach deutschem Recht greifen müsse. Das Finanzamt hielt dagegen, dass § 7i EStG ausdrücklich ein im Inland belegenes Baudenkmal verlange.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG setzt die Begünstigung wörtlich voraus, dass es sich um ein im Inland gelegenes Gebäude handelt, das nach landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, und dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Schon an dem Merkmal »im Inland« scheiterte der Anspruch. Das oberste Finanzgericht stellte klar, dass diese Beschränkung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Auch die weiteren Einwände halfen nicht. Dass § 7i EStG selbst keine ausdrückliche Sonderregel für ausländische Denkmale mit Bezug zum deutschen Kulturerbe enthält, machte die Vorschrift nach Ansicht der Richter nicht insgesamt unionsrechtswidrig. Das nationale Recht ist vielmehr nur so weit unionsrechtskonform auszulegen, wie es zur Wahrung des Vorrangs des Unionsrechts nötig ist. Damit blieb es bei der normalen Abschreibung.