8. Für GmbH-Gesellschafter: Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs

Aus der Subsumtion der Vorschriften des § 6 Abs. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit der Regelung in § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erhöhen sich die zu erfassenden Anschaffungskosten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts im Wege der verdeckten Einlage in die Beteiligungsgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.

Ein Abzug der entsprechenden Zuwendung als Betriebsausgabe beim Gesellschafter scheidet danach aus. Unter einer verdeckten Einlage ist in diesem Zusammenhang die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen. Diese Grundlagen hat der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen bereits erläutert. So beispielsweise im Urteil vom 12.12.2000 unter dem Aktenzeichen VIII R 22/92 oder der Entscheidung vom 15.3.2017 unter dem Aktenzeichen I R 67/15.

Alle diese Entscheidungen beziehen sich auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 9.6.1997 unter dem Aktenzeichen GrS 1/94, in welcher folgende Leitsätze aufgestellt wurden: Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters aus einer nicht mehr vollwertigen Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurückgeht. Der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage führt bei ihm zum Zufluss des noch werthaltigen Teils der Forderung. Eine verdeckte Einlage bei der Kapitalgesellschaft kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Forderungsverzicht von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird.

Bei der Kapitalgesellschaft muss insoweit eine Vermögensmehrung durch die Entstehung bzw. Erhöhung eines aktiven Postens oder den Wegfall bzw. die Verminderung eines Passivpostens eintreten. Unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen, Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassungen oder entsprechende Nutzungsrechte sind deshalb niemals eine verdeckte Einlage, wie auch bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung des Großen Senats vom 26.10.1987 unter dem Aktenzeichen GrS 2/86 klargestellt hat.

In der vorgenannten Entscheidung des Großen Senats hatte dieser nämlich erklärt, dass der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, steuerrechtlich kein einlagenfähiges Wirtschaftsgut ist.

Nach diesen vorgenannten Grundsätzen kommt der BFH in seiner aktuellen Entscheidung vom 15.3.2023 unter dem Aktenzeichen I R 24/20 zu dem Schluss, dass, wenn durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft Ansprüche auf bereits abgelaufene Zinsen aus den überlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft übertragen werden, eine verdeckte Einlage vorliegt.