7. Für Unternehmen aus dem Drittland: Zur Frage des deutschen Vorsteuerabzugs

Mit Urteil vom 27.06.2023 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 2 K 2072/22 entschieden, dass der Vorsteuerabzug eines außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmers, der keine inländischen Ausgangsumsätze erbringt, ausgeschlossen ist.

In dem vorliegenden Fall wird über einen Rechtsstreit bezüglich des Vorsteuerabzugs eines außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmers entschieden. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Mauritius, betreibt Hotels und Resorts in verschiedenen Ländern, darunter auch Deutschland. In Deutschland unterhält die Klägerin ein Verbindungsbüro für Geschäftsbeziehungen zu deutschen Reiseveranstaltern. Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat und ob dieser im Regelbesteuerungsverfahren oder im Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemacht werden muss.

Der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg haben entschieden, dass der Vorsteuerabzug der Klägerin im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausgeschlossen ist. Dies liegt daran, dass die Klägerin als im Ausland ansässiges Unternehmen keine steuerbaren Umsätze im Inland erbracht hat und somit nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Die Klägerin erbringt durch ihre inländische Betriebsstätte keine Ausgangsumsätze, was bedeutet, dass der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 4b UStG ausgeschlossen ist, selbst wenn wegen einer Steuerschuld gemäß § 13b UStG das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden wäre.

Des Weiteren wird festgestellt, dass die Werbeleistungen, die die Klägerin erhalten hat, nicht der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen sind und somit nicht in Deutschland steuerbar waren. Auch der Verkauf von Büromöbeln an eine deutsche GmbH führt nicht zu einem Anspruch auf Vorsteuerabzug, da dieser Umsatz nicht der Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen ist, sondern dem Stammhaus in Mauritius.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vorsteuerabzug der Klägerin aufgrund ihrer Situation als außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässiges Unternehmen und aufgrund des Fehlens von steuerbaren Ausgangsumsätzen in Deutschland ausgeschlossen ist.

Das letzte Wort wird hier jedoch noch der Bundesfinanzhof haben, welcher unter dem Aktenzeichen XI R 27/23 noch klären muss, ob der Vorsteuerabzug eines sogenannten Drittlandunternehmens bei Leistungsbezug inländischer Repräsentationsbüros tatsächlich ausgeschlossen ist.