Im vorliegenden Fall des Bundesfinanzhofes geht es um die Klägerin, eine Pensionskasse, die im Jahr 2004 nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 3 Nr. 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) steuerbefreit sein möchte. Die Klägerin gewährte den Mitarbeitern der A-Bank und deren Hinterbliebenen Rentenleistungen und Sterbegeld. Nach einer Fusion mit der B-Bank zur AB-Bank im Jahr 1998 wurde die Altersversorgung der Mitarbeiter über eine rückgedeckte Unterstützungskasse ergänzt. Die Klägerin fungierte als Rückdeckungskasse für die Verpflichtungen der Unterstützungskasse. Es wurde festgestellt, dass die Unterstützungskasse als Leistungsempfängerin der Klägerin nicht zum Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG gehört.
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 11.5.2023 unter dem Aktenzeichen V R 1/21, dass die Klägerin nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und § 3 Nr. 9 GewStG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist, da die Unterstützungskasse als Leistungsempfängerin der Klägerin nicht zum Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG gehört. Es wurde festgestellt, dass der Rechtsanspruch auf Leistungen ausschließlich natürlichen Personen gewährt werden muss. Die gesetzliche Definition des Begriffs des „Leistungsempfängers“ bezieht sich auf natürliche Personen, denen die Leistungen der Kasse zugutekommen oder zugutekommen sollen. Die Unterstützungskasse als juristische Person gehört nicht zum Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG. Die Klägerin erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach diesen Vorschriften.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht den Personenkreis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG einschränkt und daher nicht von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist.