4. Für Eltern: Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

Immer wieder kommt es zum Steuerstreit, ob für ein Kind ein Kindergeldanspruch besteht oder nicht. Aktuell geht es um die Frage des Kindergeldanspruches für ein Kind, das von Juli 02 bis Dezember 03 in Australien studierte und dort im Jahr 04 einen Studienabschluss erwarb.

Die Klägerin, die Mutter des Kindes, erhob Klage gegen die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes für diesen Zeitraum. Die Familienkasse hatte die Kindergeldzahlung eingestellt und die Festsetzung des Kindergeldes ab Juli 02 aufgehoben, da das Kind seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Australien verlegt habe. Die Klägerin legte erfolglos Einspruch ein und erhob Klage. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage für die Monate von Juli 02 bis Juni 04 teilweise statt und wies sie für die Monate Juli 02 bis Dezember 03 ab. Die Klägerin legte daraufhin Revision beim Bundesfinanzhof in München ein.

Die obersten Finanzrichter der Republik entschieden, dass die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern ist, wenn in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass ein Kind, das zu Ausbildungszwecken im Ausland untergebracht ist, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann beibehält, wenn dem Kind dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten jederzeit zur Verfügung stehen und erkennbar ist, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet.

Der Bundesfinanzhof stellte im vorliegenden Fall jedoch fest, dass das Kind seinen inländischen Wohnsitz im dritten Studienjahr aufgegeben hatte, da es nicht rechtzeitig nach Deutschland zurückkehrte, um dort mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit zu verbringen. Die Gerichtsentscheidung beruhte auf der Tatsache, dass das Kind im dritten Studienjahr nur gut zwei Wochen in der elterlichen Wohnung verbrachte und sich somit nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland aufhielt. Dies stand bereits im Dezember 03 fest, was für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes sprach.

Die Richter in München wiesen darauf hin, dass die Gründe für den Aufenthalt im Inland bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle spielen. Es wurde vielmehr betont, dass der Wohnsitzbegriff des § 8 der Abgabenordnung (AO) an die tatsächliche Gestaltung anknüpft und dass die Voraussetzungen für das »Innehaben« einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinn objektiviert sind. Die Gerichtsentscheidung stellte klar, dass die Besuche der Eltern beim Kind oder fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes keine fehlenden Inlandsaufenthalte kompensieren können.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein Kind, das sich in den ersten Jahren in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend in der elterlichen Wohnung aufgehalten hat, seinen dortigen Wohnsitz nicht rückwirkend verliert, wenn es mit zunehmender Studiendauer seltener nach Hause kommt und über die gesamte Ausbildungszeit gesehen nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht hat. Umgekehrt sind besonders häufige oder lange Aufenthalte in der elterlichen Wohnung zu Beginn eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts für sich genommen kein Grund, einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in späteren Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahren anzunehmen, obwohl das Kind die elterliche Wohnung dann nicht mehr oder nur noch selten aufsucht.

In der Gerichtsentscheidung wird auch betont, dass bereits während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres feststehende Tatsachen, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt sprechen und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.

Insgesamt entschied der Bundesfinanzhof, dass der Kindergeldanspruch der Klägerin ab Januar 04 entfallen ist, da das Kind seinen inländischen Wohnsitz im dritten Studienjahr aufgegeben hatte.

In Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung kann der Tenor der Entscheidung daher wie folgt zusammengefasst werden: Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diesen im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt.