Vor dem Finanzgericht Düsseldorf war streitig, ob eine Billigkeitshaftung des Landes Nordrhein-Westfalen in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für unter anderem Angehörige der freien Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Mit Urteil vom 7.11.2023 hat das Finanzgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 13 K 570/22 E dazu wie folgt Stellung genommen:
Betriebseinnahme sind nach ständiger Rechtsprechung alle Zugänge, Entgelte oder Geldeswerte, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahmen hat.
Unter Berücksichtigung dieser einfachen Rechtsgrundsätze kommt das Finanzgericht Düsseldorf in der oben bereits zitierten Entscheidung zu dem Schluss, dass die Corona-Überbrückungshilfen im vorliegenden Fall Einnahmen bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit darstellten.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte im Rahmen der Überbrückungshilfe den aus Bundesmitteln finanzierten Betrag um eine aus Landesmitteln gespeiste sogenannte NRW-Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Diese sah für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften eine Zahlung von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung vor, sofern für diese Zeit keine Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch gezahlt wurde. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe I bestimmte, dass Kosten der privaten Lebenshaltung nicht abgedeckt waren. Da viele Unternehmensinhaber, Freiberufler und Solo-Selbstständige die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II nicht erfüllten, sollte ihnen durch die NRW Überbrückungshilfe Plus geholfen werden, sofern sie die Antragsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe des Bundes erfüllten. Mit der Zahlung der NRW Überbrückungshilfe Plus konnten Ausgaben für die private Lebensführung beglichen werden. Voraussetzung für die Bewilligung dieser Überbrückungshilfe war, dass der Umsatzrückgang im Fördermonat mindestens 40 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats betrug. Anderenfalls entfiel die Wirtschaftsförderung von pauschal 1.000 Euro anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
Auf Basis dieser Einordnung erkennt das Finanzgericht Düsseldorf die Zahlungen der NRW-Überbrückungshilfe Plus als Betriebseinnahmen. Zwischen den Leistungen und dem Betrieb bestand insoweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die hier in Rede stehende Unterstützung wurde nur an Freiberufler und Unternehmer gezahlt, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung ausführten. Die Zahlung der NRW-Überbrückungshilfe Plus hängt zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats ab. Die Zuwendung wurde vom Land NRW geleistet, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlung wird nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden dürften, denn die spätere Verwendung von zugeflossenem Geld hat keinen (rückwirkenden) Einfluss auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Geldzahlung und Betrieb.
Die zwangsläufige Entscheidung der Düsseldorfer Richter lautet daher: Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Corona-Überbrückungshilfe, auch soweit sie zur Abdeckung der privaten Lebenshaltungskosten geleistet wurde, nicht steuerfrei.
Damit ist jedoch das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Kläger ist nämlich in Revision vor den Bundesfinanzhof gezogen. Dort ist zunächst einmal unter dem Aktenzeichen VIII R 34/23 zu klären, ob die Zahlung der genannten Corona-Überbrückungshilfe zur Deckung von Ausgaben der privaten Lebensführung tatsächlich als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Sollte dies mit Ja beantwortet werden, muss der Bundesfinanzhof ebenso noch klären, ob auf die Corona-Überbrückungshilfen gegebenenfalls die Regelung zur Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 Buchst. d und Nummer 11 EStG anzuwenden sind.
Im Ergebnis muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wahrscheinlich keine hohen Erfolgschancen winken. Insoweit sind insbesondere die alternativ anzuwenden Steuerbefreiungen vermutlich schon dem Wortlaut nach nicht komplett zutreffend. Dennoch könnte man davon ausgehen, dass die genannten Steuerbefreiungen nach Sinn und Zweck sehr wohl auch die Corona-Überbrückungshilfen betreffen könnten. Die Hoffnung auf eine positive Entscheidung stirbt somit zuletzt.