6. Für Pflegeeltern: Ab wann besteht der Kindergeldanspruch?

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte über den Kindergeldanspruch und den Kinderbonus für 2020 im Fall eines Pflegekindes zu entscheiden. Im Urteilssachverhalt ging es darum, dass das Kind am 26.11.2020 geboren wurde. Am 7.12.2020 wurde das Kind bei seinen Pflegeeltern im Haushalt aufgenommen, welche daraufhin für November und Dezember den Antrag auf Kindergeld stellten sowie auch den Antrag auf den Kinderbonus für 2020.

Die zuständige Familienkasse lehnte jedoch die Kindergeldfestsetzung für beide Monate mit der Begründung ab, dass das Kind erst ab 7. Dezember in den Haushalt aufgenommen worden ist und die Änderung in den Familienverhältnissen erst ab dem Folgemonat zu einem Anspruch führen würden. Ebenso lehnte die Familienkasse den Kindergeldbonus für 2020 ab, da aufgrund der zuvor beschriebenen Entscheidung kein Anspruch auf Kindergeld für 2020 bestanden habe.

Die gute Nachricht dabei ist nun, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 2.2.2023 unter dem Aktenzeichen 4 K 848/21 zumindest größtenteils positiv war. So kam das erstinstanzliche Gericht zwar zu dem Schluss, dass die Pflegeeltern für den streitgegenständlichen Monat November keinen Anspruch auf Kindergeld haben, da das Kind in diesem Monat nicht haushaltszugehörig bei ihnen war. Für den Monat Dezember gewährte das Gericht jedoch das Kindergeld. Zur Begründung führten die erstinstanzlichen Richter an: Ein Haushaltswechsel des Kindes während des laufenden Monats kann bei dem neuen Berechtigten ausnahmsweise nicht erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden, wenn eindeutig feststeht, dass es im Monat des Haushaltswechsels nicht zu Doppelzahlungen kommen kann.

Damit stand den Pflegeeltern schon mal das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 zu. Da sie insoweit im Jahr 2020 Kindergeld erhalten haben urteilten die Richter denklogisch, weiter, dass sie auch Anspruch auf den Kindergeldbonus für 2020 haben.

Insgesamt eine positive Entscheidung, die aus unserer Sicht durchaus zu begrüßen ist. Offensichtlich war jedoch die Familienkasse anderer Meinung und hat den Revisionszug zum Bundesfinanzhof bestiegen. Unter dem Aktenzeichen III R 5/23 müssen sich nun daher die obersten Finanzrichter der Republik mit der Frage beschäftigen, ob in dem vorliegend geschilderten Sachverhalt ein Kindergeldanspruch und dem folgend ein Anspruch auf den Kinderbonus 2020 für das Pflegekind besteht. Leider wird es auch an dieser Stelle Pflegeeltern nicht unbedingt einfach gemacht.