7. Für alle Steuerpflichtigen: Zur Verrechnung und Hinzurechnung einer Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit den dort genannten Aufwendungen zu verrechnen und gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist.

Die Verrechnung und die Hinzurechnung sind unabhängig davon vorzunehmen, ob im Erstattungsjahr noch eine Änderung der Bescheide der Zahlungsjahre nach §§ 173 ff. AO möglich ist. Die Regelungen über die Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben in § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

So lauten die Leitsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.3.2023 unter dem Aktenzeichen X R 27/21.

Im Urteilssachverhalt ging es um die steuerliche Behandlung von erstatteten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Klägerin erhielt eine Erstattung rund 39.500 Euro von ihrer Krankenkasse aufgrund einer Neuanordnung ihres Status. Das Finanzamt behandelte diese Erstattung gemäß § 10 Abs. 4b EStG, verrechnete sie zunächst mit den Vorsorgeaufwendungen der Klägerin und fügte den verbleibenden Betrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu. Mit anderen Worten, die Erstattung wirkte steuererhöhend.

Nach Auffassung der Kläger handelt es sich jedoch bei dem Erstattungsbetrag um einen typischen Erstattungsverfall entsprechend der Regelung in § 10 Absatz 4b EStG, welcher nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Dem folgte jedoch das Gericht nicht. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erstattungen mit den Vorsorgeaufwendungen zu verrechnen sind und der verbleibende Betrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist. Gemäß dieser Regelung müssen Erstattungen, die die geleisteten Aufwendungen übersteigen, mit anderen Aufwendungen verrechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine rückwirkende Änderung von bestandskräftigen Bescheiden möglich ist.

Zur Begründung führte das Gesetz wie folgt an: Die gesetzlichen Regelungen gemäß § 10 Abs. 4b EStG sehen vor, dass Erstattungen im Zusammenhang mit Sonderausgaben mit anderen Aufwendungen verrechnet werden müssen. Dies dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelbegünstigungen. Die Entscheidung des Finanzgerichts beruhte auf einer korrekten Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften.

Zusammenfassend muss darauf hingewiesen werden, dass die Revision beim Bundesfinanzhof zurückgewiesen wurde. Die steuerliche Behandlung der erstatteten Beiträge, konkret die steuererhöhende Auswirkung, ist dementsprechend auch nach der Aussage der obersten Finanzrichter der Republik rechtmäßig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben.