7. Für Erbengemeinschaften: Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung

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Wenn Immobilien in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stecken, kann schon eine Verschiebung von Gesellschaftsanteilen Grunderwerbsteuer auslösen, obwohl zivilrechtlich gar kein Grundstück den Eigentümer wechselt. Hintergrund ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Es fingiert in bestimmten Fällen einen Grundstückserwerb, wenn sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand so ändert, dass mindestens 90 Prozent der Anteile auf »neue Gesellschafter« übergehen. Genau hier liegt die praktische Streitfrage bei Erbfällen: Zählt eine spätere, quotenwahrende Erbauseinandersetzung über GmbH-Anteile als solcher Anteilseignerwechsel oder ist sie wie ein Erwerb von Todes wegen zu behandeln, der bei der 90-Prozent-Grenze außer Betracht bleibt.

Im vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 15.7.2025 unter dem Aktenzeichen 11 V 170/25 A(GE) entschiedenen Eilverfahren ging es um eine grundbesitzende GmbH, die zwei Grundstücke hielt. Der Erblasser war zu rund 96,67 Prozent beteiligt und verstarb am 13.9.2018. Erben waren nach testamentarischer Regelung zunächst die Ehefrau und sieben Kinder. Nach Ausschlagung durch die Ehefrau und dem Ausscheiden einer Tochter hinsichtlich ihrer Erbquote am Geschäftsanteil bestand die Erbengemeinschaft aus sechs Kindern zu gleichen Teilen. Am 7.8.2024 schlossen diese sechs Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag, durch den jeder einen gleich hohen Geschäftsanteil an der GmbH erhielt. Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom 3.12.2024 Grunderwerbsteuer in Höhe von 188.175 Euro fest und begründete dies damit, dass die Erbauseinandersetzung nach § 1 Absatz 2b GrEStG einen fiktiven Grundstückserwerb zwischen Kapitalgesellschaften auslöse. Persönliche Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nummer 3 GrEStG, griffen nach seiner Auffassung nicht, weil es sich um einen fingierten Erwerb zwischen Kapitalgesellschaften handele. Die GmbH legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt am 7.1.2025 ablehnte. Daraufhin beantragte die GmbH beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung und zusätzlich die Aufhebung bereits verwirkter Säumniszuschläge.

Das Finanzgericht setzte die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids aus, lehnte den Antrag aber ab, soweit er Säumniszuschläge betraf. Den Teil zu den Säumniszuschlägen hielt das Gericht schon für unzulässig, weil dazu kein behördlicher Ablehnungsbescheid nach § 69 Absatz 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorlag. Zusätzlich stellte es klar, dass Säumniszuschläge selbst bei späterer Änderung der Steuerfestsetzung grundsätzlich bestehen bleiben, § 240 Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung (AO). Für die Steuer selbst bejahte das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Sinne von § 69 Absatz 3 FGO. Dabei ließ es offen, ob sich der Gesellschafterbestand »unmittelbar« im Sinne von § 1 Absatz 2b Satz 1 GrEStG geändert hat. Zivilrechtlich ist nämlich bei einem »ungeteilten« Geschäftsanteil in der Erbengemeinschaft nicht die Erbengemeinschaft Gesellschafterin, sondern die einzelnen Miterben sind Mitberechtigte nach § 18 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Gleichzeitig verweist das Gericht darauf, dass die Erbengemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht als selbständiger Rechtsträger behandelt werden kann. Trotzdem musste das Finanzgericht diese Grundsatzfrage im Eilverfahren nicht entscheiden, weil es den Kern an anderer Stelle sah: Selbst wenn man einen Übergang von der Erbengemeinschaft auf die Erben als »Wechsel« akzeptiert, bestehen nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel, dass die Kinder durch die quotenwahrende Auseinandersetzung »neue Gesellschafter« geworden sind.

Entscheidend war für den Senat der Rechtsgedanke des § 1 Absatz 2b Satz 6 GrEStG. Danach bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen bei der Ermittlung des maßgeblichen Vomhundertsatzes außer Betracht. Das Gericht argumentiert, der Zweck des § 1 Absatz 2b GrEStG liegt vor allem in der Missbrauchsvermeidung bei Gestaltungsmöglichkeiten über Kapitalgesellschaften. Dieser Zweck passt nicht dazu, eine reine, quotenwahrende Aufteilung unter Miterben mit Grunderwerbsteuer zu belasten, während der Erbfall mit nur einem Erben von vornherein ausgenommen ist. Das Finanzgericht hält es daher für gut vertretbar, auch die Erbauseinandersetzung einzubeziehen und die Miterben als »Altgesellschafter« zu behandeln, wenn sich die Quote wirtschaftlich nicht verschiebt und keine Ausgleichszahlungen geleistet werden. In diesem Fall kommt es nach der Sicht des Gerichts auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 3 Satz 1 GrEStG nicht mehr an.