Bei Geschäften innerhalb einer Unternehmensgruppe stellt sich im Steuerrecht oft die Frage, ob Aufwendungen wirklich betrieblich veranlasst sind oder ob sie nur wegen der engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung übernommen wurden. Besonders heikel ist das, wenn Schwester-Personengesellschaften miteinander arbeiten und ein Unternehmen Verluste oder Schäden eines anderen Unternehmens steuerlich als eigene Betriebsausgaben abziehen will. Dann kommt es regelmäßig auf den sogenannten Fremdvergleich an. Entscheidend ist also, ob fremde Dritte eine solche Regelung unter denselben Umständen ebenfalls getroffen hätten. Dass dabei alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden müssen, hat das Bundesverfassungsgericht nun noch einmal deutlich hervorgehoben.
Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG, die als zentrale Gesellschaft einer Holzhandelsgruppe tätig war. Sie kaufte Rohholz ein, organisierte den Vertrieb und plante nach ihrem Vortrag auch Sägewerke für Schwestergesellschaften. Für eine solche Schwesterpersonengesellschaft soll sie ab 2005 ein Sägewerk geplant und errichtet haben. Schriftliche Vereinbarungen gab es dazu nicht. Nach Darstellung der Klägerinnen kam es wegen Fehlplanungen und mangelhafter Umsetzung zu erheblichen Zusatzkosten. Deshalb wurde am 9.10.2008 eine schriftliche »Vereinbarung zum Schadensausgleich« geschlossen, nach der die eine Gesellschaft 4 Millionen Euro an die Schwesterpersonengesellschaft zahlte. Diesen Betrag machte sie für 2008 als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Später wollten die Klägerinnen darüber hinaus sogar sämtliche Anlaufverluste der Schwesterpersonengesellschaft steuerlich bei der zahlenden Gesellschaft berücksichtigen.
Das zunächst zuständige Finanzamt erkannte den Aufwand erst an. Nach einer Außenprüfung wurde der Abzug aber wieder gestrichen. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, ein Werkvertrag oder eine sonstige klare Grundlage für die Zahlung lasse sich nicht nachweisen. Es fehle an Unterlagen, aus denen sich Inhalt, Umfang und tatsächliche Durchführung einer Vereinbarung wie unter fremden Dritten erkennen ließen. Die Klägerinnen hielten dagegen, dass entweder ein formloser Werkvertrag bestanden habe oder jedenfalls ein Lohnfertigungsverhältnis vorgelegen habe. Dann habe die Schwesterpersonengesellschaft gerade nicht die Anlaufverluste tragen müssen. Nach ihrer Ansicht war die Ausgleichszahlung deshalb betrieblich veranlasst.
Das Thüringer Finanzgericht wies die Klage am 30.3.2022 unter dem Aktenzeichen 1 K 68/17 ab. Es stellte darauf ab, dass bei beteiligungsidentischen Gesellschaften ein strenger Fremdvergleich nötig ist. Vereinbarungen müssten zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sein, dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden. Das Finanzgericht meinte, fremde Dritte hätten bei einem Projekt in Millionenhöhe von Anfang an schriftliche Verträge über den Aufbau des Sägewerks, die Risikoverteilung und ein mögliches Lohnfertigungsverhältnis geschlossen. Weil das hier nicht geschehen war, versagte es den Betriebsausgabenabzug. Beweisanträge der Klägerinnen zu tatsächlichen Abläufen hielt das Gericht deshalb nicht mehr für entscheidend.
Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27.5.2025 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 172/24 teilweise statt. Es hob das Urteil des Thüringer Finanzgerichts auf und verwies die Sache dorthin zurück. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die finanzgerichtliche Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Gericht hat das Schriftformerfordernis in unzulässiger Weise zu einem eigenständigen Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG gemacht. Genau das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.
Die Karlsruher Richter stellten klar, dass das Finanzgericht nicht geprüft hat, ob es vielleicht konkludente Abreden, tatsächliche Übung, eine konkrete Aufgabenverteilung oder andere objektive Anhaltspunkte für eine betriebliche Veranlassung gab. Stattdessen hat es allein auf das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen abgestellt. Das war nach Ansicht des Gerichts schlechterdings unhaltbar. Offen blieb dagegen, ob die Klägerinnen in der Sache am Ende tatsächlich gewinnen. Das Finanzgericht muss nun erneut prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen nach einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen Umstände als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, dass fehlende Schriftform bei konzernnahen Gestaltungen zwar ein starkes Indiz gegen die steuerliche Anerkennung ist, aber eben nicht automatisch alles entscheidet.

