5. Für GmbHs: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

Mandantenbrief WBS Gruppe

Bei Firmenwagen von Kapitalgesellschaften wird es steuerlich schnell heikel, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit auf betriebliche Fahrzeuge zugreifen kann. Denn dann stellt sich die Frage, ob das Finanzamt auch ohne Fahrtenbuch und trotz eines privaten Nutzungsverbots annehmen darf, dass die Fahrzeuge privat genutzt wurden. Für eine GmbH kann das teuer werden. Wird dem Gesellschafter durch die private Nutzung ein Vorteil zugewendet, kann dies als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Dann mindert der Aufwand für den Pkw den Gewinn der GmbH nicht in voller Höhe. Genau um diesen Punkt ging es in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom 17.12.2025 unter dem Aktenzeichen I B 17/24.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und den Gewinn der Gesellschaft gemindert hat. Bei einem betrieblichen Pkw kann ein solcher Vorteil darin liegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug privat nutzt, ohne dafür ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Besonders schwierig ist der Nachweis. Häufig gibt es kein Fahrtenbuch. Dann kann das Finanzamt mit einem sogenannten Anscheinsbeweis arbeiten. Das bedeutet, dass aus typischen Lebenserfahrungen auf eine private Nutzung geschlossen wird, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen.

Im entschiedenen Fall ging es um eine GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Streitjahren 2015 bis 2017 eine Person, die im Urteil mit L bezeichnet wird. Außerdem war seine Schwester R bei der GmbH angestellt. Die Gesellschaft hatte mehrere hochwertige Fahrzeuge angeschafft. Dazu gehörten ein Porsche Cayman S Black Edition, ein Porsche Panamera GTS, ein Porsche Cayenne S und später ein Porsche Carrera 4 GTS. Die GmbH hatte jeweils durch Gesellschafterbeschlüsse festgelegt, dass die Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden sollten. Fahrtenbücher wurden aber für keines der Fahrzeuge geführt.

Schon für frühere Jahre hatte eine Außenprüfung eine private Nutzung angenommen. Das damals zuständige Finanzamt hatte deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt und den Betrag geschätzt. Es nahm 25 Prozent der gesamten Nettoaufwendungen an. Darin steckten 20 Prozent Privatanteil und 5 Prozent Gewinnaufschlag. Die entsprechenden Bescheide wurden bestandskräftig.

Auch in der späteren Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 griff der Prüfer die private Nutzung wieder auf. Aus seiner Sicht war der Sachverhalt im Wesentlichen derselbe wie bei der Vorprüfung. Hinzu kam, dass auf die Schwester R im Streitzeitraum kein anderes Fahrzeug zugelassen war. Das Finanzamt folgte der Prüfung. Es setzte erneut eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen privater Kfz-Nutzung an und schätzte den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag wieder mit 25 Prozent der Nettoaufwendungen. Beim Porsche Carrera 4 GTS ging es zusätzlich um nicht abziehbare Betriebsausgaben nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).

Die GmbH wehrte sich dagegen. Sie verwies darauf, dass sowohl gegenüber L als auch gegenüber R ein privates Nutzungsverbot bestand. Der Porsche Cayman S war nach ihrer Darstellung ein reiner Geschäftswagen und ausschließlich R zugeordnet. Die übrigen Fahrzeuge nutzte L nach dem Vortrag der GmbH nur betrieblich. Außerdem hatte L im Streitzeitraum Zugriff auf ein anderes, sogar höherwertiges Fahrzeug. Dabei handelte es sich um einen Porsche 911 Turbo, der einer Bekannten gehörte. Dieser Bekannten war während eines Teils des Streitzeitraums der Führerschein entzogen worden. Deshalb konnte L nach Darstellung der GmbH dieses Fahrzeug nutzen.

Die GmbH berief sich zudem auf Rechtsprechung des für Lohnsteuer zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs. Danach reicht der Anscheinsbeweis nicht aus, um überhaupt erst festzustellen, dass einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde. Die GmbH meinte deshalb, das Finanzamt durfte nicht einfach unterstellen, dass die betrieblichen Fahrzeuge privat zur Verfügung standen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Privatnutzungsverbot bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nur zum Schein ausgesprochen wird, gibt es aus ihrer Sicht nicht.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 24.1.2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 1129/20 ab. Es ging davon aus, dass bei einem dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Pkw der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung spricht. Die GmbH legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein. Sie machte geltend, das Finanzgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde jedoch zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter hatte die GmbH keinen Verfahrensfehler ordnungsgemäß dargelegt. Wer eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt, muss genau erklären, welche Tatsachen das Finanzgericht noch hätte aufklären müssen, welche Beweise zu welchem Beweisthema zu erheben waren und warum dies nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts zu einer anderen Entscheidung führen konnte. Daran fehlte es.

Inhaltlich bestätigte das oberste Finanzgericht die Linie des Finanzgerichts. Die lohnsteuerliche Rechtsprechung zum Dienstwagen eines Arbeitnehmers lässt sich nicht auf die verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen. Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass der Anscheinsbeweis im Lohnsteuerrecht nur die tatsächliche Privatnutzung eines zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens betrifft. Er ersetzt dort nicht die Feststellung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Wagen überhaupt privat überlassen hat.

Bei einer GmbH und ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer liegt der Fall anders. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw ohne Erlaubnis privat, entsteht kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Maßgeblich ist dann die tatsächliche private Nutzung. Für genau diese Nutzung spricht nach der Lebenserfahrung der Anscheinsbeweis, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Zugriff auf das Fahrzeug hat, kein Fahrtenbuch führt und keine wirksamen organisatorischen Maßnahmen bestehen, die eine Privatnutzung ausschließen.

Das Gericht knüpfte dabei an seine frühere Rechtsprechung an. Danach spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt. Das gilt besonders, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird und der Zugriff auf den Pkw unbeschränkt möglich ist. Ein bloßes Privatnutzungsverbot genügt dann nicht zwingend. Entscheidend ist, ob dieses Verbot tatsächlich durchgesetzt und kontrolliert wird.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: GmbHs sollten Privatnutzungsverbote bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht nur auf dem Papier festhalten. Es braucht klare organisatorische Regeln, Kontrollen und im besten Fall ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Fehlt das, kann das Finanzamt trotz Nutzungsverbot eine private Nutzung annehmen und eine verdeckte Gewinnausschüttung schätzen. Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen führt das schnell zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen.