Bei der Übertragung eines Betriebs stellt sich umsatzsteuerlich oft die entscheidende Frage, ob wirklich einzelne Wirtschaftsgüter verkauft werden oder ob ein ganzer Betrieb übergeht. Das ist wichtig, weil eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Absatz 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Voraussetzung ist aber, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen wird. Außerdem muss mit den übertragenen Gegenständen eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden können. Genau daran entzündete sich der Streit in einem Fall zur Übertragung einer Fischzucht mit Hofladen und Gaststätte.
Eine GmbH & Co. KG betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Im November 2016 verkaufte sie Teile ihres Unternehmensvermögens an zwei Erwerber, nämlich Grundstücke mit Gaststätten-, Laden- und Wohngebäuden, Betonbecken, bewegliche Einrichtungen sowie Rechte rund um die wasserrechtliche Erlaubnis für die Fischzuchtanlage. Der Besitz ging zum 1.1.2017 über. Zwischen Verkäuferin und Erwerbern war außerdem klar, dass die Verkäuferin weiter mit Fisch beliefert werden sollte.
Im Mai 2017 verpachteten die beiden Erwerber die gesamte Fischzuchtanlage samt Gebäuden, Becken und wasserrechtlichen Rechten an eine GmbH. Diese GmbH war erst am 31.1.2017 gegründet und am 21.2.2017 in das Handelsregister eingetragen worden. An ihr waren unter anderem die beiden Erwerber beteiligt. Der Pachtvertrag sollte nach dem Willen der Beteiligten rückwirkend ab dem 1.1.2017 gelten.
Das Finanzamt sah keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die Erwerber hatten die Fischzucht nach seiner Auffassung nicht selbst fortgeführt. Deshalb behandelte es die Übertragung als steuerbaren Umsatz. Die Grundstückslieferungen sah es zwar als steuerfrei an. Die beweglichen Einrichtungen und Teichanlagen erfasste es aber als umsatzsteuerpflichtig.
Die Verkäuferin wehrte sich dagegen. Sie war der Ansicht, es lag eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Das Finanzgericht München gab ihr mit Urteil vom 2.2.2023 unter dem Aktenzeichen 14 K 2328/20 recht. Es meinte, die spätere Nutzung durch die GmbH als Pächterin reichte aus. Die Erwerber verwendeten ihre Miteigentumsanteile unternehmerisch, weil sie diese verpachteten. Für die Fortführung der bisherigen Tätigkeit durfte nach Ansicht des Finanzgerichts auch auf die GmbH als Pächterin abgestellt werden.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht vollständig. Mit Urteil vom 13.11.2025 unter dem Aktenzeichen V R 3/23 hob das oberste Finanzgericht das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Richter stellten klar, dass die Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei einer mehrfachen Übertragung nicht zwingend beim Zwischenerwerber vorliegen muss. Bei einer echten Übertragungskette kann es genügen, dass der Letzterwerber die unternehmerische Tätigkeit fortführen will.
Anders ist es aber, wenn der Erwerber das übertragene Vermögen nicht selbst für eine eigene Fortführung nutzt, sondern es nur verpachtet. Dann kann die Fortführungsabsicht des Pächters nicht ohne Weiteres dem Erwerber zugerechnet werden. Für § 1 Absatz 1a UStG ist entscheidend, dass der Begünstigte der Übertragung die Tätigkeit fortführt oder zumindest als Letzterwerber in einer Übertragungskette fortführen will. Ein Pächter ist aber nicht Erwerber des Betriebsvermögens. Er erhält nur ein Nutzungsrecht.
Die obersten Finanzrichter betonten auch den Zweck der Regelung. Die Nichtbesteuerung soll Unternehmensübertragungen erleichtern und vermeiden, dass der Erwerber durch Umsatzsteuer finanziell belastet wird. Dieser Zweck greift nicht in gleicher Weise, wenn ein Dritter den Betrieb nur pachtet. Denn dieser Dritte erwirbt das Betriebsvermögen gerade nicht.
Damit reicht es nicht aus, dass die GmbH als Pächterin später eine Fischzucht betreiben wollte. Die Verpachtung durch A und B an die GmbH ersetzt keine Fortführung durch den Erwerber im Sinne des UStG. Maßgeblich bleibt, ob die Erwerber selbst oder ein tatsächlicher Letzterwerber aufgrund einer Übertragung die bisherige Unternehmenstätigkeit fortführen.
Endgültig entscheiden konnte der Bundesfinanzhof den Streit aber nicht. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, wer die Tätigkeit ab dem 1.1.2017 tatsächlich fortgeführt hat. Die GmbH existierte zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Der Pachtvertrag wurde erst im Mai 2017 geschlossen. Die vereinbarte Rückwirkung wirkt umsatzsteuerlich gegenüber der Verkäuferin nicht automatisch. Möglich ist daher, dass A allein, B allein, beide gemeinsam oder eine Vorgründungsgesellschaft die Fischzucht in der Anfangsphase fortgeführt haben. Davon hängt ab, ob doch ganz oder teilweise eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt.
Für die Praxis zeigt der Fall: Wer einen Betrieb umsatzsteuerfrei als Geschäftsveräußerung im Ganzen übertragen will, muss die Fortführung sauber planen und dokumentieren. Eine bloße spätere Verpachtung an eine Betriebsgesellschaft genügt nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, wer Erwerber des Betriebsvermögens ist und wer die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich fortführt.

