6. Für Unternehmer: Zur Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag

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Investitionsabzugsbeträge sollen kleinere und mittlere Betriebe entlasten, wenn sie künftig in bewegliche Wirtschaftsgüter investieren wollen. Der steuerliche Vorteil entsteht dadurch, dass ein Teil der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten schon vor der Investition gewinnmindernd abgezogen werden kann. Streitig ist dabei oft nicht die geplante Anschaffung, sondern die Frage, ob der Betrieb überhaupt klein genug ist. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 gilt dafür eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €. Der Bundesfinanzhof musste klären, welcher Gewinn für diese Grenze zählt: Der Gewinn aus der Steuerbilanz oder der steuerliche Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen.

Im Streitfall ging es um einen verheirateten Unternehmer, der im Jahr 2020 unter anderem einen Betrieb für Garten- und Landschaftsbau führte. Er erzielte gewerbliche Einkünfte und ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In der Gewinnermittlung ergab sich zunächst ein Jahresüberschuss von 189.821,39 €. Der Unternehmer zog außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 45.763 € ab. Außerdem wurden außerbilanzielle Hinzurechnungen von 59.323 € berücksichtigt. Darin enthalten war die nach § 4 Absatz 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer von 25.722 € sowie die Hinzurechnung früherer Investitionsabzugsbeträge von 33.601 €. Daraus ergab sich ein steuerlicher Gewinn von 203.381,39 €.

Das Finanzamt erkannte den neuen Investitionsabzugsbetrag nicht an. Es ging davon aus, dass für die Gewinngrenze nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG auch außerbilanzielle Korrekturen zählen. Ohne die nach § 7g EStG herauszurechnenden Positionen lag der maßgebliche Gewinn wegen der hinzugerechneten Gewerbesteuer bei 215.543,39 €. Damit war die Grenze von 200.000 € überschritten. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied am 9.5.2023 unter dem Aktenzeichen 2 K 202/22 ebenfalls gegen den Unternehmer.

Der Unternehmer hielt dem entgegen, mit »Gewinn« in § 7g EStG ist nur der Steuerbilanzgewinn gemeint. Außerbilanzielle Korrekturen dürfen nach Ansicht der Kläger nicht einbezogen werden. Die ausdrückliche Regelung, dass Investitionsabzugsbeträge und spätere Hinzurechnungen die Gewinngrenze nicht beeinflussen, ist aus ihrer Sicht nur eine Klarstellung. Daraus folgt nach ihrer Auffassung nicht, dass andere außerbilanzielle Hinzurechnungen wie die Gewerbesteuer einzubeziehen sind. Außerdem widerspricht dies aus Klägersicht dem Zweck der Förderung. Auch nicht abziehbare Betriebsausgaben mindern wirtschaftlich die Leistungsfähigkeit des Betriebs.

Der Bundesfinanzhof entschied am 1.10.2025 unter dem Aktenzeichen X R 16, 17/23 gegen die Kläger. Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Die obersten Finanzrichter bestätigten, dass der Begriff »Gewinn« in § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG den steuerlichen Gewinn im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG meint. Deshalb sind außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen. Das gilt auch für die nach § 4 Absatz 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer. Ausgenommen sind nur die Positionen, die § 7g EStG ausdrücklich nennt, also die Investitionsabzugsbeträge selbst und die späteren Hinzurechnungen. Nach der Begründung spricht bereits der Wortlaut für dieses Ergebnis.

Auch die Systematik half den Klägern nicht. Zwar hatte der Bundesfinanzhof in anderen Zusammenhängen den Begriff Gewinn enger verstanden. Für § 4 Absatz 4a EStG hatte der Bundesfinanzhof auf den Steuerbilanzgewinn abgestellt. Für § 34a EStG entschied der Bundesfinanzhof ebenfalls in diesem Sinn. Diese Vorschriften verfolgen aber einen anderen Zweck. Dort geht es um Entnahmen und um die Kapitalentwicklung. § 7g EStG dient dagegen der Abgrenzung förderwürdiger kleiner und mittlerer Betriebe.

Der Zweck des Investitionsabzugsbetrags bestätigte nach Ansicht des Gerichts ebenfalls die Einbeziehung der außerbilanziellen Korrekturen. Die Förderung soll Liquidität und Eigenkapitalbildung kleiner und mittlerer Betriebe stärken. Die seit 2020 geltende einheitliche Gewinngrenze soll für alle Einkunftsarten praktikabel und gleichmäßig wirken. Würde man die Gewerbesteuer bei gewerblichen Betrieben abziehen, könnten diese trotz wirtschaftlich gleicher Ausgangslage unter die Grenze fallen, während andere Betriebe darüber bleiben. Das wäre kein einheitlicher Maßstab.

Der Einwand der Kläger, die Gewerbesteuer mindert tatsächlich die Liquidität, überzeugte das Gericht nicht. Zwar hatte der Bundesfinanzhof am 16.1.2014 unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anerkannt, dass die Gewerbesteuer wirtschaftlich eine Betriebsausgabe darstellt und die Leistungsfähigkeit mindert. Für Einzelunternehmer greift aber zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Bei dem im Streitfall geltenden Gewerbesteuerhebesatz von 370 % konnte diese Entlastung grundsätzlich vollständig wirken.

Für die Praxis bedeutet das Urteil: Wer einen Investitionsabzugsbetrag nutzen will, muss die Gewinngrenze von 200.000 € anhand des steuerlichen Gewinns prüfen. Nicht abziehbare Betriebsausgaben und andere außerbilanzielle Hinzurechnungen können dazu führen, dass die Grenze überschritten wird. Bei Gewerbebetrieben ist besonders auf die hinzuzurechnende Gewerbesteuer zu achten. Im Streitfall lag der maßgebliche Gewinn mit 215.543,39 € über der Grenze. Deshalb durfte der Unternehmer für 2020 keinen Investitionsabzugsbetrag bilden.