Investitionen in Container-Leasing-Modelle werden/ wurden steuerlich oft als attraktive Anlagemöglichkeit betrachtet. Der Fiskus stellt sich dabei jedoch die Frage, ob die daraus erzielten Einkünfte als Kapitalerträge oder als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zu behandeln sind. Besonders problematisch ist dabei die Abgrenzung zwischen einer privaten Vermögensverwaltung und einer unternehmerischen Tätigkeit.
In dem vorliegenden Fall entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg am 28.11.2023 unter dem Aktenzeichen 8 K 2173/21 über die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Kauf- und Verwaltungsverträgen über Seecontainer. Der Kläger hatte mit Gesellschaften der P&R-Gruppe Verträge abgeschlossen, in denen er Container erwarb und zugleich deren Verwaltung an die P&R-Gesellschaften übertrug. In diesen Verträgen war vorgesehen, dass die Container vermietet werden und nach Ablauf einer bestimmten Zeit ein Rückkauf durch die P&R-Gesellschaften erfolgen könne. Der Kläger betrachtete seine Tätigkeit als unternehmerische Betätigung und begehrte den Abzug seiner Verluste als gewerbliche Einkünfte. Das Finanzamt hingegen erkannte lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen an und wies den Antrag auf Verlustberücksichtigung ab.
Das Gericht entschied, dass der Kläger kein wirtschaftliches oder zivilrechtliches Eigentum an den Containern erworben hatte, da diese nicht hinreichend individualisiert waren. Damit konnte er keine Vermietungseinkünfte erzielen, sondern lediglich eine Kapitalüberlassung vornehmen. Entscheidend war, dass die Container in den Verträgen nur ihrer Art nach bezeichnet waren, ohne dass eine konkrete Zuordnung zu den vom Kläger angeblich erworbenen Einheiten erfolgte. Auch die Tatsache, dass der Kläger keine Eigentumszertifikate angefordert hatte, sprach gegen ein Eigentum an den Containern. Folglich hatte er den P&R-Gesellschaften wirtschaftlich betrachtet Kapital zur Nutzung überlassen und erzielte damit Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz.
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass der Kläger keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hatte, da er über die Unterzeichnung der Verträge hinaus keine weiteren Tätigkeiten entfaltete. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt eine nachhaltige Vermietungstätigkeit nur dann eine gewerbliche Betätigung dar, wenn die Verklammerung von Erwerb, Vermietung und Veräußerung der Wirtschaftsgüter in einem einheitlichen Geschäftskonzept erfolgt. Dies war hier nicht der Fall. Der Kläger war lediglich als Investor tätig und trat nicht aktiv am Markt auf. Auch eine planmäßige Veräußerung der Container war nicht ersichtlich, sodass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen wurde.
Ein steuerlich anzuerkennender Verlust aus dem Ausfall der Kapitalforderung konnte im Streitjahr ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein solcher Verlust erst dann anzusetzen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Zum Zeitpunkt des Urteils war jedoch eine Insolvenzquote von etwa 33% absehbar, sodass noch mit Rückzahlungen gerechnet werden konnte. Ein steuerlich wirksamer Verlust lag damit noch nicht vor.
Das Urteil zeigt dabei über den abgeurteilten Fall hinaus, dass der bloße Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen ohne tatsächliche unternehmerische Betätigung nicht ausreicht, um eine gewerbliche Tätigkeit zu begründen. Die steuerliche Behandlung solcher Investments hängt maßgeblich von der wirtschaftlichen Realität ab.