4. Für alle Steuerpflichtigen: Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung

Die steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist ein immer wieder heiß diskutiertes Thema im Einkommensteuerrecht. Besonders umstritten ist die Frage, ob Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, die zur Unterstützung einer medizinischen Behandlung eingenommen werden, steuerlich abzugsfähig sind.

Im vorliegenden Fall musste das Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 15 K 286/23 am 25.7.2024 darüber entscheiden, ob die Kosten für bestimmte Nahrungsergänzungsmittel, die ein an Krebs erkrankter Steuerpflichtiger auf ärztliche Verordnung hin einnahm, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Im Streitfall ging es um ein Ehepaar, das zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Der Kläger leidet seit 2015 an metastasierendem Prostatakrebs, der mit einer Hormontherapie nicht mehr heilbar ist. Nach Operation und Chemotherapie kämpft er mit schweren Nebenwirkungen. In den Jahren 2019 und 2020 machten die Kläger hohe Krankheitskosten steuerlich geltend, darunter Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von 9.871 Euro für 2019 und 10.847 Euro für 2020. Diese Präparate wurden ärztlich verordnet und sollten insbesondere Nebenwirkungen der Krebstherapie abmildern. Das zuständige Finanzamt erkannte zwar bestimmte Krankheitskosten an, verweigerte jedoch die steuerliche Berücksichtigung der Nahrungsergänzungsmittel mit der Begründung, dass es sich hierbei um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handele. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, der erfolglos blieb, und erhoben schließlich Klage beim Finanzgericht.

Das Finanzgericht München wies die Klage jedoch ebenso ab. Es führte aus, dass außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und nicht zur allgemeinen Lebensführung gehören. Zwar sind Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, jedoch sind nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG Aufwendungen für Diätverpflegung – und damit auch für Nahrungsergänzungsmittel – vom Abzug ausgeschlossen. Auch wenn die Nahrungsergänzungsmittel ärztlich verordnet wurden und zur Unterstützung der Krebstherapie dienten, stellen sie nach Auffassung der Finanzrichter keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes dar. Vielmehr seien sie als Lebensmittel zu qualifizieren, die nicht originär dem Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Damit unterfallen sie dem steuerlichen Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, wonach Kosten der privaten Lebensführung nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

Das Gericht verwies zudem auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere auf das Urteil vom 21.6.2007 unter dem Aktenzeichen III R 48/04, in dem bereits klargestellt wurde, dass auch medizinisch indizierte Sonderdiäten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Demnach ist es steuerlich unerheblich, ob die spezielle Ernährung oder Nahrungsergänzung zur Therapie einer Krankheit notwendig ist. Entscheidend ist, dass sie in den Bereich der allgemeinen Lebensführung fällt und damit nicht unter die steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten subsumiert werden kann.

Das Finanzgericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Präparate ausnahmsweise als Arzneimittel zu werten seien. Eine amtliche Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigte, dass die in Rede stehenden Präparate nicht als Arzneimittel zugelassen sind. Eine Zulassungspflicht für Arzneimittel bestehe, um deren medizinische Wirksamkeit sicherzustellen. Nahrungsergänzungsmittel, auch wenn sie hochdosierte Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, sind nach allgemeiner Verkehrsanschauung Lebensmittel und keine Medikamente.

Die Finanzrichter hielten fest, dass selbst in Fällen schwerer Erkrankungen kein steuerlicher Abzug für Nahrungsergänzungsmittel möglich ist. Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Präparate ärztlich empfohlen oder verordnet werden, da sie lediglich eine unterstützende Funktion haben, jedoch keine unmittelbare Heilbehandlung darstellen. Das Finanzgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die gesetzgeberische Intention, durch das Abzugsverbot eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sicherzustellen und eine steuerliche Berücksichtigung von Kosten der allgemeinen Lebensführung konsequent auszuschließen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Es betonte, dass bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vorliegt, ob bei einer Krebserkrankung die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ist.

Damit bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof in einem möglichen Revisionsverfahren eine abschließende Klärung herbeiführen wird. Unter dem Aktenzeichen VI R 23/24 werden sich nun noch die obersten Finanzrichter der Republik damit beschäftigen müssen. Auch wenn wir die Chancen auf ein positives Urteil eher gering einordnen, sollte Betroffene unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid einlegen.