5. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Die steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen im privaten Haushalt ist ein wichtiger Teil des Einkommensteuerrechts. Ziel der Regelung ist es, Anreize für legale Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen und Schwarzarbeit entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine Steuerermäßigung auch für Vorauszahlungen geltend gemacht werden kann, die noch vor der tatsächlichen Leistungserbringung erfolgen. Mit dieser Problematik befasste sich das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 18.7.2024 unter dem Aktenzeichen 14 K 1966/23 E.

Im Streitfall ging es um ein Ehepaar, das zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird. Die Eheleute hatten verschiedene Handwerksarbeiten in ihrem Haus in Auftrag gegeben. Konkret sollten eine Öl-Brennwert-Heizungsanlage und eine Sanitäranlage installiert werden. Hierfür erhielten sie im Oktober 2022 von der beauftragten Firma zwei Angebote mit ausgewiesenen Lohnkosten. Noch bevor die Arbeiten begannen, zahlten sie am 19.12.2022 einen Betrag von insgesamt 5.242,35 Euro an das Unternehmen. Diese Zahlung erfolgte auf eigene Initiative des Klägers, der die Lohnkosten steuerlich geltend machen wollte. Eine Rechnung des Unternehmens lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Erst im Jahr 2023 wurden die Handwerkerleistungen tatsächlich erbracht, und es wurden reguläre Rechnungen ausgestellt. Die Eheleute machten die Vorauszahlungen in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 als Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Vorauszahlungen jedoch nicht, da es an einer ordnungsgemäßen Rechnung für das Jahr 2022 mangelte und die Leistung erst im Folgejahr erbracht wurde. Gegen diese Entscheidung legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein. Sie argumentierten, dass es für die Steuerermäßigung allein auf den Zahlungszeitpunkt ankomme. Zudem seien die Angebote des Handwerksbetriebs als Grundlage für die geleisteten Zahlungen anzusehen. Auch wäre es nicht unüblich, dass Anzahlungen auf Arbeitskosten erfolgen, selbst wenn die Arbeiten erst später ausgeführt werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage der Steuerpflichtigen zurück. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 und 5 EStG nicht erfüllt sind. Zwar würden die geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich unter die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen fallen, jedoch fehlte eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG. Eine Rechnung muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung enthalten, insbesondere den Leistungserbringer, den Empfänger, die Art, den Zeitpunkt und den Inhalt der Leistung sowie die dafür geschuldeten Entgelte. Dies sei hier nicht gegeben, da die einzige vorhandene schriftliche Dokumentation eine vom Steuerpflichtigen selbst verfasste E-Mail gewesen sei, die keine Rechnung im steuerlichen Sinne darstellt. Das Gericht verwies hierzu auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 29.1.2009 unter dem Aktenzeichen VI R 28/08 sowie vom 20.4.2023 unter dem Aktenzeichen VI R 24/20.

Darüber hinaus stellte das Finanzgericht klar, dass für die Steuerermäßigung nicht nur der Zahlungszeitpunkt relevant ist, sondern auch, dass eine Handwerkerleistung tatsächlich erbracht wurde. Eine bloße Vorauszahlung, die nicht auf einer Rechnung oder einer Zahlungsanforderung des Handwerksbetriebs basiert, sondern einseitig durch den Steuerpflichtigen erfolgt, sei nicht berücksichtigungsfähig. Das Gericht argumentierte weiter, dass solche eigeninitiativen Vorauszahlungen dem Zweck des § 35a EStG widersprächen. Dieser ziele darauf ab, legal beschäftigte Handwerker für erbrachte Leistungen zu entlohnen und nicht auf eine vorgezogene steuerliche Berücksichtigung künftiger Arbeiten. Die gesetzgeberische Intention, Schwarzarbeit zu bekämpfen und eine steuerliche Förderung innerhalb festgelegter Grenzen zu gewähren, würde durch eine »eigenmächtige« Vorauszahlung ohne sachlichen Grund unterlaufen.

Das Urteil zeigt, dass bei der steuerlichen Geltendmachung von Handwerkerleistungen stets die gesetzlichen Voraussetzungen beachtet werden müssen. Eine frühzeitige Zahlung allein reicht nicht aus, um eine Steuerermäßigung zu erhalten. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Rechnung vorliegt und die Leistung tatsächlich erbracht wurde.