1. Für alle Steuerpflichtigen: Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige

Wenn anonyme Hinweise beim Finanzamt eingehen, prallen zwei Interessen direkt aufeinander. Auf der einen Seite steht der betroffene Steuerpflichtige, der wissen will, was ihm konkret vorgeworfen wird und von wem die Informationen stammen. Auf der anderen Seite stehen das Steuergeheimnis und das Interesse der Finanzverwaltung daran, auch künftig Hinweise aus dem Umfeld eines Betriebs zu erhalten.

Der Bundesfinanzhof musste jetzt klären, ob ein Unternehmen nach einer anonymen Anzeige Einsicht in die Akten oder jedenfalls eine datenschutzrechtliche Auskunft über den Inhalt der Anzeige verlangen kann. Er hat die Rechte der Betroffenen zwar grundsätzlich anerkannt, im konkreten Fall aber den Schutz der Anzeige und der behördlichen Arbeit höher gewichtet. Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.7.2025 unter dem Aktenzeichen IX R 25/24.

Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft mit gastronomischem Betrieb. Nach einer anonymen Anzeige führte das Finanzamt bei ihr im Juni 2023 eine Kassen-Nachschau durch. Die Nachschau hatte weder steuerstrafrechtliche Folgen noch Steuernachforderungen zur Folge. Die Gesellschaft wollte danach wissen, was in der anonymen Anzeige stand. Sie beantragte deshalb Akteneinsicht. Außerdem verlangten die Kläger Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, also der DSGVO, und wollten eine Kopie der Anzeige, hilfsweise zumindest eine Mitteilung ihres Inhalts. Das Finanzamt lehnte das ab. Die Kläger hielten dem entgegen, sie müssten den Inhalt kennen, um sich gegen mögliche falsche Behauptungen zu wehren und gegebenenfalls zivil- oder strafrechtlich gegen den Anzeigeerstatter vorzugehen. Das Finanzamt verwies dagegen auf den Schutz des Anzeigeerstatters, auf das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, also der AO, und auf das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Steueraufsicht.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht. Zunächst stellte das oberste Finanzgericht klar, dass es in der AO keinen festen Anspruch auf Akteneinsicht gibt. Ein Steuerpflichtiger kann nur eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verlangen. Bei dieser Abwägung muss die Behörde insbesondere das Steuergeheimnis beachten. Geschützt sind dabei nicht nur Name und Identität des Anzeigeerstatters, sondern auch der Inhalt der Anzeige. Auf eine frühere Rechtsprechung hat der Senat ausdrücklich Bezug genommen, etwa auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7.12.2006 unter dem Aktenzeichen V B 163/05 und auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28.12.2006 unter dem Aktenzeichen VII B 44/03. Eine Offenlegung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im Einzelfall überwiegt, etwa bei zu Unrecht ausgelösten strafrechtlichen Ermittlungen. Genau das lag hier aber nicht vor. Die Kassen-Nachschau allein reichte dafür nicht aus, weil sie keinen besonderen Verdachtsvorwurf voraussetzt und kein strafrechtliches Unwerturteil enthält.

Auch mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch hatten die Kläger keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat zwar anerkannt, dass Informationen in einer anonymen Anzeige personenbezogene Daten sein können, wenn sie den betroffenen Steuerpflichtigen persönlich betreffen. Damit fällt eine solche Anzeige grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 15 DSGVO. Der Anspruch war hier aber ausgeschlossen. Maßgeblich war § 32c AO in Verbindung mit § 32b AO. Danach entfällt die Auskunft, wenn sonst die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden gefährdet würde oder wenn Daten wegen des Steuergeheimnisses geheim bleiben müssen. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter ist diese Einschränkung auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Entscheidend war die Abwägung. Das Informationsinteresse der Klägerin trat zurück, weil ihr durch die Anzeige keine schwerwiegenden Nachteile entstanden waren. Weder liefen Strafverfahren an noch standen Steuernachforderungen im Raum. Feststellungen dazu, dass die Anzeige bewusst falsche Tatsachen enthielt, gab es ebenfalls nicht. Deshalb musste das Finanzamt weder eine Kopie herausgeben noch den Inhalt mitteilen.