5. Für Erben: Bis wann kann ein Erbschaftsteuerbescheid erteilt werden?

Mandantenbrief WBS Gruppe

Wer Vermögen erbt, muss sich nicht nur mit familiären Fragen, sondern oft auch mit der Erbschaftsteuer befassen. Besonders heikel wird es, wenn erst Jahre nach dem Erbfall ein Testament auftaucht und sich dadurch die Erbfolge ändert. Dann stellt sich die praktische und für Betroffene sehr wichtige Frage, wann die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer überhaupt zu laufen beginnt. Genau darum ging es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.6.2025 unter dem Aktenzeichen II R 28/22.

Im Streitfall war der Kläger der Neffe der 1988 verstorbenen Erblasserin. Die Frau hatte 1983 ein Testament errichtet, nach dem der Kläger und seine Schwester zu gleichen Teilen erben sollten. In einem späteren Testament vom 11.8.1988 setzte sie dann nur noch den Kläger als Alleinerben ein. Beide Testamente waren zunächst aber nicht bekannt. Deshalb wurde Anfang 1989 ein Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge erteilt. Danach galten der Kläger und seine Schwester als Erben zu je zur Hälfte. Das damals zuständige Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer bestandskräftig entsprechend dieser hälftigen Erbenstellung fest.

Erst im Mai 2003 legte der Kläger dem Nachlassgericht das später aufgefundene Testament vom 11.8.1988 vor und beantragte einen Erbschein als Alleinerbe. Seine Schwester widersprach und machte geltend, die Erblasserin sei bei der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen. Das Nachlassgericht kündigte daraufhin mit Beschluss vom 27.9.2007 an, den beantragten Erbschein zu erteilen. Die Schwester scheiterte auch mit ihren weiteren Rechtsmitteln. 2009 erhielt der Kläger schließlich den Erbschein als Alleinerbe. Daraufhin änderte das Finanzamt 2010 die frühere Steuerfestsetzung nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und behandelte den Kläger nun als Alleinerben. Der Kläger hielt das für verjährt. Er meinte, die maßgebliche Kenntnis vom Erwerb habe spätestens 1989 vorgelegen, jedenfalls aber 2003 mit dem Auffinden des Testaments.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sicht nicht. Er stellte zunächst klar, dass für den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Absatz 5 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht irgendeine Kenntnis davon genügt, überhaupt Erbe geworden zu sein. Entscheidend ist die Kenntnis vom rechtsgültigen Erwerb aufgrund eines bestimmten Rechtsgrunds. Bei einem testamentarischen Erwerb ist dieser Rechtsgrund die wirksame Verfügung von Todes wegen. Deshalb war die frühere Kenntnis des Klägers von seiner Stellung als gesetzlicher Miterbe noch nicht ausreichend, um die Anlaufhemmung auch für den später festgestellten Erwerb als Alleinerbe aus dem Testament zu verbrauchen.

Besonders wichtig ist die Aussage des obersten Finanzgerichts zum Zeitpunkt dieser Kenntnis. Steht die Wirksamkeit eines Testaments im Streit und läuft deshalb ein Erbscheinverfahren, dann hat der eingesetzte Erbe die nötige sichere Kenntnis erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments. Es kommt nicht darauf an, ob diese Entscheidung noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann oder tatsächlich angefochten wird.

Für den konkreten Fall bedeutete das, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2007 begann, weil der Kläger mit dem Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 27.9.2007 sichere Kenntnis von seiner wirksamen Einsetzung als Alleinerbe hatte. Die vierjährige Frist lief damit erst Ende 2011 ab. Der Änderungsbescheid aus dem Jahr 2010 war also noch rechtzeitig. Zudem lag mit dem später aufgefundenen Testament eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vor, die nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung zu einer höheren Erbschaftsteuer führte. Die Revision blieb deshalb erfolglos.

Für Erben ist das Urteil eine klare Warnung. Taucht später ein wirksames Testament auf, beginnt die Frist für die Erbschaftsteuer nicht automatisch schon mit der ersten, vielleicht unzutreffenden Annahme über die Erbfolge. Maßgeblich ist vielmehr, wann sichere Kenntnis von dem konkreten und rechtsgültigen Erwerb besteht. Gerade bei streitigen Testamenten kann die Steuer deshalb auch viele Jahre nach dem Erbfall noch geändert werden.