Geschenke zu Feiertagen gehören in vielen Familien ganz selbstverständlich dazu. Steuerlich kann es aber heikel werden, wenn aus einer Aufmerksamkeit eine spürbare Vermögensverschiebung wird. Genau darum ging es in einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.12.2025 unter dem Aktenzeichen 4 K 1564/24. Das Gericht musste klären, ob ein Geldgeschenk von 20.000 Euro zu Ostern noch als »übliches Gelegenheitsgeschenk« steuerfrei bleibt oder ob darauf Schenkungsteuer anfällt. Im Kern ging es damit um die sehr praktische Frage, wann ein Geschenk noch als normale Geste des familiären Miteinanders durchgeht und wann der steuerliche Bereich einer echten Vermögensübertragung beginnt.
Der Streitfall hatte einen größeren familiären und steuerlichen Hintergrund. Der Kläger war der Sohn des später verstorbenen Schenkers. Er hatte von seinem Vater über viele Jahre hinweg immer wieder Geldzuwendungen erhalten. Allein im Zehnjahreszeitraum vor der hier streitigen Zahlung kamen bereits Vorschenkungen von 450.000 Euro zusammen. Die konkrete Osterzahlung vom 31.3.2015 belief sich auf 20.000 Euro. Später erklärte der Sohn im Zusammenhang mit dem Erbfall, mehrere Oster- und Weihnachtsgeschenke seien nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei gewesen. Das zuständige Finanzamt sah das anders. Es behandelte die Zahlung von 20.000 Euro als steuerpflichtige Schenkung und setzte dafür 1.400 Euro Schenkungsteuer fest. Die Rechnung beruhte darauf, dass zusammen mit den Vorerwerben 470.000 Euro erreicht waren, von denen nur der Freibetrag von 400.000 Euro abzuziehen war. Auf den verbleibenden Betrag entfiel Steuer, nach Abzug der bereits auf frühere Erwerbe entfallenden Steuer blieb für die Osterzahlung die Festsetzung von 1.400 Euro übrig.
Der Sohn hielt die Zahlung trotzdem für steuerfrei. Er argumentierte, bei üblichen Gelegenheitsgeschenken komme es auf eine individuelle und relative Betrachtung an. Maßgeblich seien also Anlass, Art des Geschenks, die enge Beziehung zwischen Vater und Sohn und vor allem die Vermögensverhältnisse des Schenkers. Sein Vater war nach diesem Vortrag sehr vermögend. Er erzielte aus seiner Beteiligung über Jahre hinweg Einkünfte in Millionenhöhe und verfügte nach Darstellung des Klägers über ein Gesamtvermögen von rund 30 Millionen Euro. Aus dieser Sicht fiel das Geschenk von 20.000 Euro wirtschaftlich kaum ins Gewicht. Der Kläger verwies außerdem auf den ausgeprägten christlichen Glauben des Vaters. Weihnachten und Ostern hatten für ihn einen besonderen Stellenwert. Gerade deshalb habe der Vater zu diesen Festen schenken wollen, nicht dagegen an Geburts- oder Namenstagen. Aus Sicht des Klägers sprach all das dafür, das Ostergeschenk noch als übliches Gelegenheitsgeschenk anzuerkennen und nicht als vorweggenommene Erbfolge einzuordnen.
Das Finanzamt und später auch das Gericht haben den Schwerpunkt anders gesetzt. Zwar räumte schon die Finanzverwaltung ein, dass bei Gelegenheitsgeschenken immer eine Würdigung aller Umstände nötig ist. Sie stellte aber darauf ab, dass Ostern nach der allgemeinen Vorstellung breiter Bevölkerungskreise kein Anlass für derart hohe Geldgeschenke ist. Gerade bei Geldzuwendungen sah sie die Grenze der Üblichkeit schneller erreicht als bei persönlich geprägten Geschenken. Außerdem hob sie hervor, dass Ostern jährlich wiederkehrt und kein einmaliger Lebensabschnitt wie Hochzeit, Abitur oder Examen ist. Der Anlass ist also weniger herausgehoben. Nach dieser Sicht sprengte ein Geldgeschenk von 20.000 Euro den Rahmen dessen, was man noch als normale Festgabe ansehen kann.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Es hat die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG eng ausgelegt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss überhaupt ein »Gelegenheitsgeschenk« vorliegen. Zweitens muss dieses Geschenk auch »üblich« sein. Ein Gelegenheitsgeschenk ist danach zwar eine anlassbezogene Zuwendung, die gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht und nicht in erster Linie auf eine Vermögensverschiebung zielt. Die Steuerfreiheit greift aber nur, wenn diese Zuwendung zusätzlich noch im Rahmen des Üblichen bleibt. Genau an diesem Punkt scheiterte der Kläger.
Besonders wichtig ist die Begründung zur Frage, nach welchem Maßstab die »Üblichkeit« zu beurteilen ist. Der Kläger wollte auf die Vermögensverhältnisse wohlhabender Kreise abstellen. Das Gericht hat diesen Ansatz ausdrücklich verworfen. Nach seiner Auffassung entscheidet nicht die Lebenswelt besonders vermögender Familien, sondern die allgemeine Verkehrsanschauung. Aus dieser Sichtweise hat das Gericht abgeleitet, dass auch reiche Familien nicht allein wegen ihrer Vermögenslage steuerfrei besonders hohe Festgeschenke verteilen können. Sonst ließen sich die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge über die Schiene der »Gelegenheitsgeschenke« weitgehend aushebeln.
Interessant ist auch, wie die Richter die Wertfrage konkret eingegrenzt haben. Sie haben keine starre Obergrenze aufgestellt. Trotzdem haben sie eine quantitative Orientierung aus § 22 ErbStG herangezogen. Nach dieser Vorschrift wird Schenkungsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht festgesetzt, wenn sie für den einzelnen Steuerfall 50 Euro nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung der Abrundung nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG ergibt sich daraus bei Kindern in Steuerklasse I ein Bereich von unter 800 Euro, in dem bei einer sonst steuerpflichtigen Zuwendung keine Steuer erhoben würde. Das Gericht hat ausdrücklich gesagt, dass dies keine feste Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke ist. Es ist aber ein starkes Indiz dafür, in welchen Größenordnungen der Gesetzgeber noch von Bagatellen ausgeht. Eine Osterzahlung von 20.000 Euro lag davon nach Auffassung der Richter meilenweit entfernt.
Hinzu kam, dass es kein persönliches oder individualisiertes Geschenk war, sondern eine frei verwendbare Geldzahlung. Gerade solche Geldzuwendungen wirken schneller wie eine schlichte Vermögensübertragung. Deshalb hat das Gericht entschieden, dass das Geschenk nicht mehr »üblich« war. Wichtig ist dabei noch ein weiterer Punkt. Eine Teilbefreiung gibt es nicht. Wenn das übliche Maß überschritten ist, wird nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, sondern die gesamte Zuwendung. Genau deshalb war die volle Zahlung von 20.000 Euro schenkungsteuerpflichtig.
Allerdings hat das Finanzgericht die Revision nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen, weil es die Sache für grundsätzlich bedeutsam hält. Leider ist die Revision nicht eingelegt worden. Auch wenn zwar die Entscheidung in der Sache hier richtig erscheint, dass ein fünfstelliger Betrag kein Gelegenheitsgeschenk mehr ist, überzeugt die Entscheidung der Richter an anderer Stelle nicht. So ist kaum verständlich, warum sich das Gelegenheitsgeschenk an der Kleinbetragsregelung orientieren sollte. Leider ist die Entscheidung nun aber in der Welt und sollte beachtet werden. Höchstwahrscheinlich wird es in der Zukunft zu weiteren Entscheidungen zur Thematik kommen. Wir werden berichten.

