2. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Sonderausgabenabzug von freiwilligen privaten Pflegeversicherungen

Mandantenbrief WBS Gruppe

Bei Vorsorgeaufwendungen geht es im Steuerrecht immer wieder um die Frage, welche Beiträge der Staat zwingend steuerlich verschonen muss und wo die Grenze zur nur freiwilligen Zusatzabsicherung verläuft. Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom 24.7.2025 unter dem Aktenzeichen X R 10/20. Im Kern stand die steuerliche Problemstellung im Raum, ob Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung noch zum existenznotwendigen Bereich gehören und deshalb als Sonderausgaben voll abziehbar sein müssen, auch wenn die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeabsicherung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen.

Geklagt hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar. Beide waren privat kranken- und pflegeversichert und zahlten zudem Beiträge für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die im Pflegefall ein Tagegeld leisten sollte. Das Finanzamt erkannte diese Zusatzbeiträge im Einkommensteuerbescheid 2015 nicht an, weil die als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge zur Basisabsicherung den Höchstbetrag bereits ausschöpften. Das Hessische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 8.4.2020 unter dem Aktenzeichen 9 K 2170/17 ab. Dagegen wandten sich die Eheleute mit der Revision.

Die Kläger argumentierten tapfer, die soziale und private Pflegepflichtversicherung decke vor allem bei stationärer Pflege die tatsächlichen Kosten oft nur teilweise ab. Die Lücke müsse im Ernstfall entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen oder durch Sozialhilfe geschlossen werden. Deshalb erreiche erst die zusätzliche private Absicherung annähernd das sozialhilfegleiche Niveau. Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 1/06 meinten sie, diese Beiträge müssten aus verfassungsrechtlichen Gründen unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar sein.

Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Die obersten Finanzrichter stellten zunächst klar, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) sauber zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Basisabsicherung und weiteren freiwilligen Versicherungen unterscheidet. Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und sind grundsätzlich in vollem Umfang abziehbar. Beiträge zu einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung gehören dagegen zu § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Für diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt die Begrenzung des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG. Ist der Höchstbetrag bereits durch die Basisbeiträge verbraucht, bleibt für die Zusatzversicherung steuerlich kein Raum mehr. Genau das war hier der Fall.

Entscheidend war dann die verfassungsrechtliche Prüfung. Das oberste Finanzgericht sah keinen Verstoß gegen das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach seiner Begründung muss der Staat nur solche Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich freistellen, die erstens auf einer verpflichtenden Vorsorge beruhen und zweitens nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Die Pflegeversicherung ist vom Gesetzgeber bewusst, als Teilleistungssystem ausgestaltet worden. Sie soll also gerade nicht sämtliche Pflegekosten vollständig übernehmen. Dass im Pflegefall Eigenanteile verbleiben, ist Teil dieses gesetzgeberischen Konzepts. Deshalb folgt aus der möglichen Kostenlücke kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, eine freiwillige Zusatzversicherung steuerlich wie Pflichtbeiträge zu behandeln.

Der Bundesfinanzhof grenzte den Streitfall auch deutlich von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 1/06 ab. Dort ging es um die ausreichende steuerliche Berücksichtigung der existenznotwendigen Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Im aktuellen Fall hatten die Kläger diesen Basisschutz bereits. Sie wollten zusätzlich Beiträge für ein höheres Absicherungsniveau abziehen. Das ist nach Auffassung des Gerichts etwas anderes. Hinzu kam, dass die Zusatzversicherung freiwillig abgeschlossen worden war. Gerade diese Freiwilligkeit sprach gegen eine verfassungsrechtliche Pflicht zum Abzug.

Wichtig ist auch ein weiterer Punkt aus der Entscheidung. Spätere tatsächliche Pflegekosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ersetzt zwar nicht den Sonderausgabenabzug in der Beitragsphase, zeigt aber, dass das Steuerrecht Belastungen im Pflegefall nicht vollständig unberücksichtigt lässt.

Im Ergebnis blieb es daher leider dabei, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich nicht abgezogen werden können, wenn die Höchstbeträge bereits durch die Basisabsicherung ausgeschöpft sind.