3. Für alle Steuerpflichtigen: Abfindung für Pflichtteilsverzicht nicht steuerbar

Wer zu Lebzeiten auf künftige Pflichtteilsrechte verzichtet und dafür Geld erhält, bekommt oft keinen laufenden Ertrag, sondern einen Ausgleich für eine erbrechtliche Position. Steuerlich wichtig ist dabei die Frage, ob solche Zahlungen der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie nicht auf einmal, sondern in Raten gezahlt werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 unter dem Aktenzeichen VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht einkommensteuerbar sind. Das gilt auch bei ratenweiser Zahlung.

Im Streitfall hatten Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Unternehmensanteile und ein Betriebsgrundstück im Wesentlichen auf ihren Sohn übertragen. Die Tochter hatte bereits früher hinsichtlich bestimmter übertragener Vermögenswerte auf Pflichtteilsrechte und Pflichtteilsergänzungsrechte verzichtet. Für diesen Verzicht sollte sie ein Gleichstellungsgeld erhalten. Im Übergabevertrag verpflichtete sich der Bruder zur Zahlung dieses Gleichstellungsgeldes. Die Zahlung war in zwei Raten fällig. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Sohn an die Tochter ab. Die Tochter verzichtete im Gegenzug für sich und ihre Abkömmlinge gegenüber den Eltern auf Pflichtteilsrechte und Pflichtteilsergänzungsrechte bezüglich der übertragenen Gegenstände.

Die zweite Rate floss im Jahr 2015 zu. Die Tochter erklärte daraus keine Einkünfte. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid später nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO). Es meinte, die Rate müsse nach § 12 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil aufgeteilt werden. Den rechnerischen Zinsanteil behandelte es als Kapitalertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger hielten dem entgegen, dass der gesamte Betrag eine nicht einkommensteuerbare Abfindung für den Pflichtteilsverzicht ist.

Das Hessische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 20.12.2022 unter dem Aktenzeichen 5 K 1615/20 zunächst teilweise gegen die Kläger. Es sah in dem rechnerischen Zinsanteil steuerbare Kapitalerträge. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und gab den Klägern recht. Die Abfindung ist insgesamt nicht einkommensteuerbar. Es entsteht kein steuerpflichtiger Zinsanteil.

Die obersten Finanzrichter knüpfen an ihre bisherige Rechtsprechung an. Bereits im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.2.2010 unter dem Aktenzeichen VIII R 43/06 wurde klargestellt, dass wiederkehrende Zahlungen für einen vor dem Erbfall erklärten Pflichtteilsverzicht weder ganz noch teilweise einkommensteuerpflichtig sind. Der Verzichtende überlässt kein Kapital. Er verkauft auch keine steuerbare Leistung. Er gibt lediglich eine künftige Erwerbschance auf. Deshalb fehlt es an erzieltem Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 1 EStG.

Entscheidend war außerdem die Trennung der Vertragsbeziehungen. Zwischen Eltern und Sohn betraf die Zahlung das übertragene Vermögen. Zwischen Eltern und Tochter ging es dagegen allein um die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht. Dass der Sohn unmittelbar an die Tochter zahlte und die Eltern ihre Forderung abtraten, änderte daran nichts. Wirtschaftlich ist es gleich, ob der Sohn erst an die Eltern zahlt und diese den Betrag an die Tochter weitergeben oder ob der Zahlungsweg abgekürzt wird.

Eine Besteuerung nach § 22 Nummer 3 EStG lehnte das Gericht ebenfalls ab. Diese Vorschrift setzt eine steuerbare sonstige Leistung und eine Erwerbstätigkeit voraus. Beides fehlt bei einem lebzeitigen Pflichtteilsverzicht. Anders kann es nur liegen, wenn aus der Abfindung ausdrücklich ein verzinsliches Darlehen gemacht wird. So hatte der Bundesfinanzhof im Urteil vom 6.8.2019 unter dem Aktenzeichen VIII R 22/17 entschieden. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.

Die Zahlung kann allerdings schenkungsteuerlich relevant sein. § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erfasst Abfindungen für einen Erbverzicht und auch für einen Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das ändert aber nichts daran, dass die Einkommensteuer ausscheidet. Für Betroffene bedeutet das Urteil: Eine echte Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht bleibt auch bei Ratenzahlung außerhalb der Einkommensteuer.