4. Für Eltern: Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung

Kindergeld für volljährige Kinder endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Bei Kindern mit Behinderung kann der Anspruch weiter bestehen, wenn das Kind wegen der Behinderung nicht in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Gerade hier kommt es oft auf eine genaue Rechnung an. Den eigenen Einnahmen und Bezügen steht der gesamte Lebensbedarf gegenüber. Dieser besteht nicht nur aus dem allgemeinen Grundbedarf. Hinzu kommt der behinderungsbedingte Mehrbedarf. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass dazu auch Mehrkosten für eine rollstuhlgerechte Wohnung gehören können.

Im Streitfall ging es um eine Mutter, die Kindergeld für ihren volljährigen Sohn verlangte. Der Sohn wurde 1968 geboren. Sein Grad der Behinderung betrug 100. Außerdem waren unter anderem die Merkzeichen G, aG, RF und B festgestellt. Er lebte in einer eigenen Wohnung und erhielt Arbeitslosengeld II sowie Pflegegeld. Die Warmmiete betrug monatlich 793,64 Euro und wurde vollständig vom Jobcenter gezahlt. Die Familienkasse lehnte Kindergeld ab Februar 2021 ab. Sie rechnete die Mittel des Sohnes gegen seinen Bedarf und kam zu dem Ergebnis, dass er sich selbst unterhalten konnte.

Die Mutter war damit nicht einverstanden. Sie machte geltend, dass die Wohnung wegen der schweren Gehbehinderung und der Rollstuhlnutzung besonderen Anforderungen entsprechen musste. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Nur dann lässt sich zutreffend beurteilen, ob der Sohn seinen Lebensunterhalt wirklich aus eigenen Mitteln bestreiten konnte. Die Familienkasse sah das anders. Sie erkannte einen zusätzlichen Bedarf für die Wohnung nicht an.

Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 7.3.2023 unter dem Aktenzeichen 6 K 780/21 ab. Es übernahm im Wesentlichen die Berechnung der Familienkasse. Danach überstiegen die Einkünfte und Bezüge den Bedarf des Sohnes geringfügig. Einen Mehrbedarf für die Wohnung berücksichtigte das Gericht nicht. Aus Sicht des Finanzgerichts reichten die vorgelegten Unterlagen nicht aus, um konkrete behinderungsbedingte Mehrkosten der Unterkunft nachzuweisen. Auch den Antrag, hierzu weitere Unterlagen des Jobcenters beizuziehen, griff das Gericht nicht entscheidend auf.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 30.10.2025 unter dem Aktenzeichen III R 11/24 auf und verwies die Sache zurück. Nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein volljähriges Kind mit Behinderung Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss außerdem rechtzeitig eingetreten sein. Für die Prüfung ist der gesamte existenzielle Lebensbedarf des Kindes mit seinen finanziellen Mitteln zu vergleichen. Der Lebensbedarf besteht aus dem Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf.

Zum Grundbedarf wird regelmäßig ein Zwölftel des Grundfreibetrags angesetzt. Der Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gerade wegen der Behinderung entstehen. Dazu gehören zum Beispiel Pflegekosten, Hilfen im Alltag, Fahrtkosten oder andere behinderungsbedingte Belastungen. Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass auch Unterkunftskosten dazugehören können. Das gilt, wenn das Kind wegen der Behinderung eine besondere Wohnung benötigt. Bei Rollstuhlnutzung kann das etwa eine größere Wohnfläche, Barrierefreiheit, eine besondere Ausstattung, eine geeignete Lage oder ein passender Stellplatz sein.

Wichtig ist dabei: Das Merkzeichen aG allein reicht noch nicht automatisch aus. Es braucht eine Betrachtung des konkreten Einzelfalls. Wenn die tatsächliche Wohnung nicht teurer ist als eine übliche Wohnung ohne behinderungsbedingte Anforderungen, fehlt ein zusätzlicher Bedarf. Wenn aber wegen der Rollstuhlnutzung höhere Mietkosten anfallen, sind diese Mehrkosten steuerlich bei der Kindergeldprüfung zu berücksichtigen. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter kann auch der Bezug von Sozialleistungen ein Hinweis darauf sein, dass ein solcher besonderer Bedarf anerkannt wurde.

Die Familienkasse konnte sich auch nicht darauf berufen, dass Unterkunftskosten nur bei einer stationären oder teilstationären Unterbringung relevant sind. Der Bundesfinanzhof lehnte diese Einschränkung ab. Entscheidend ist nicht die Art der Unterbringung, sondern ob die Mehraufwendungen durch die Behinderung verursacht sind. Auch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), also damaliges Arbeitslosengeld II, können behinderungsbedingte Bestandteile enthalten. Das Sozialrecht kennt ausdrücklich besonderen Unterkunftsbedarf für Menschen mit Behinderung, etwa bei erhöhtem Raumbedarf.

Das Finanzgericht hat nach Ansicht des Bundesfinanzhofs den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Es hatte nur festgestellt, dass der Sohn eine eigene Wohnung nutzte, die Warmmiete 793,64 Euro betrug, der Grad der Behinderung 100 war und Arbeitslosengeld II bezogen wurde. Es fehlten aber Feststellungen dazu, welche konkrete Behinderung bestand, welche Anforderungen die Wohnung erfüllte und ob das Jobcenter wegen der Behinderung einen besonderen Unterkunftsbedarf berücksichtigte. Nach den Akten lag eine Querschnittslähmung seit Geburt nahe. Auch eine dauerhafte Rollstuhlnutzung sprach dafür, dass Mehrbedarf für Wohnfläche oder Barrierefreiheit ernsthaft in Betracht kam.