3. Für alle Steuerpflichtigen: Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft von mehreren Personen

Wer eine verbindliche Auskunft beantragt, will vor einer größeren Gestaltung wissen, wie das Finanzamt die steuerlichen Folgen später beurteilt. Für diese zusätzliche Rechtssicherheit verlangt der Gesetzgeber eine Gebühr.

In der Praxis wird es knifflig, wenn nicht nur eine Person betroffen ist, sondern mehrere Beteiligte gemeinsam einen noch nicht umgesetzten Vorgang planen. Dann stellt sich die Frage, ob das Finanzamt die Gebühr nur einmal festsetzen darf oder ob es gegenüber jedem Antragsteller eine eigene Gebühr erheben kann.

Im Streitfall planten acht Beteiligte eine mehrstufige Umstrukturierung. Sie waren teils direkt, teils über eine Personengesellschaft an einer Holding beteiligt, teilweise lagen Ertragsnießbrauchrechte auf den Anteilen. Um einen Verkauf an Dritte zu verhindern, sollte eine neue Struktur geschaffen werden, in der die Anteile gebündelt und über gesellschaftsrechtliche Beschränkungen »vinkuliert« werden. Die Beteiligten beantragten dazu gemeinsam am 12.4.2019 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft nach § 89 der Abgabenordnung (AO), unter anderem zur Frage, ob der Ablauf ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich ist.

Das Finanzamt erteilte am 29.5.2019 an jeden Antragsteller ein gesondertes Schreiben, inhaltlich aber jeweils identisch, und korrigierte wegen einer falschen Gesellschaftsbezeichnung am 28.6.2019. Parallel setzte es mit acht Gebührenbescheiden vom 29.5.2019 gegenüber jedem Beteiligten die gesetzliche Höchstgebühr von 109.736 € fest. Die Antragsteller wollten dagegen nur eine einzige Gebühr von 109.736 €, für die alle gemeinsam haften, hilfsweise eine Aufteilung auf 13.717 € je Person. Das Finanzamt blieb bei seiner Linie und wies die Einsprüche am 3.4.2020 zurück.

Das Finanzgericht Münster gab den Klagen mit Urteil vom 8.2.2023 unter dem Aktenzeichen 6 K 1330/20 AO im Kern recht und meinte, nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO dürfe nur eine Gebühr als Gesamtschuld festgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil am 3.7.2025 unter dem Aktenzeichen IV R 6/23 zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise auf, weil das Finanzgericht fälschlich ein Verpflichtungsurteil erlassen hatte, obwohl die Kläger tatsächlich Anfechtungsklagen erhoben hatten. Inhaltlich blieb das Finanzamt aber erfreulicherweise erfolglos: Die obersten Finanzrichter erklärten die acht Gebührenbescheide und die Einspruchsentscheidungen für rechtswidrig und hoben sie auf.

Entscheidend ist § 89 Abs. 3 Satz 2 AO. Danach ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft »gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt« wird. Das Finanzamt hatte argumentiert, diese Einheitsgebühr gebe es nur in den ausdrücklich geregelten Fällen des § 1 Abs. 2 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Dieser fadenscheinigen Argumentation folgte das oberste Finanzgericht nicht. Der Gesetzeswortlaut knüpft nicht an die StAuskV an, sondern allein daran, ob die Auskunft tatsächlich einheitlich erteilt wurde. Die StAuskV regelt nach Ansicht des Gerichts außerdem nicht die Gebührenpflicht, und die Ermächtigung in § 89 Abs. 2 Sätze 5 und 6 AO erlaubt dem Bundesministerium der Finanzen zwar Vorgaben zu Form, Inhalt, Bindungswirkung und Einheitsfällen, aber keine Einschränkung des gesetzlichen Gebührenmaßstabs.

Der Bundesfinanzhof stellte auch den gesetzgeberischen Hintergrund klar: § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 eingeführt, um Mehrfachgebühren in Mehrpersonenverhältnissen zu verhindern, die nach älterer Rechtsprechung drohten.

Im konkreten Fall bejahte das Gericht die »Einheitlichkeit« trotz acht einzelner Auskunftsschreiben. Maßgeblich war die Auslegung der Verwaltungsakte nach den Grundsätzen der §§ 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Aus Sicht der Antragsteller entsprach das Finanzamt ihrem gemeinsamen Antrag vollständig und ohne Einschränkung. Es gab keinen Hinweis, dass eine getrennte Bindungswirkung gewollt war oder dass die Auskunft wegen § 1 Abs. 2 StAuskV nicht einheitlich ergehen könne. Dass das Finanzamt gebührenrechtlich zuvor von acht Anträgen gesprochen hatte, änderte daran nichts, weil dieser Hinweis nichts zur Bindungswirkung aussagte. Damit lag »in der Sache« nur eine verbindliche Auskunft mit gleicher Bindungswirkung für alle vor. Die für die Bürger erfreuliche Folge: Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO darf das Finanzamt nur eine einzige Gebühr in Höhe der Höchstgebühr festsetzen. Alle Antragsteller haften dafür allerdings als Gesamtschuldner.