Wer aus beruflichen Gründen neben dem Haupthaushalt noch eine Zweitwohnung am Arbeitsort braucht, kennt das Problem. Schnell ist der monatliche Höchstbetrag für die Unterkunft von 1.000 Euro erreicht. Dann stellt sich die Frage, welche Kosten noch zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sind. Genau darum ging es hier. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 4/23 klargestellt, dass die Miete für einen Pkw-Stellplatz nicht automatisch zu den gedeckelten Unterkunftskosten gehört. Das ist für Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung wichtig, weil sich dadurch neben der Wohnraummiete weitere beruflich veranlasste Kosten steuerlich auswirken können.
Im Streitfall war der Kläger verheiratet und im Jahr 2020 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er arbeitete seit Oktober 2019 als Gebietsverkaufsleiter eines Großhandelsunternehmens. Sein Einsatzgebiet umfasste weite Teile Norddeutschlands. Am Beschäftigungsort in A-Stadt stand ihm ein Büro zur Verfügung. Außerdem nutzte er einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen. Neben seiner Hauptwohnung in Y-Stadt mietete er seit August 2019 eine Zweitwohnung in A-Stadt. Zu dem Gebäude gehörte eine Tiefgarage. Im Wohnungsmietvertrag war bereits angelegt, dass ein Tiefgaragenplatz gesondert vermietet wird. Parallel zum Wohnungsmietvertrag schloss der Kläger deshalb einen separaten Stellplatzvertrag über monatlich 170 Euro ab. Für das Streitjahr machte er Stellplatzkosten von insgesamt 2.040 Euro zusätzlich zu den übrigen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte diesen Abzug ab, weil der Höchstbetrag für Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 12.000 Euro jährlich bereits ausgeschöpft war. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 16.3.2023 unter dem Aktenzeichen 10 K 202/22 statt. Dagegen ging das Finanzamt in Revision.
Die eigentliche steuerliche Streitfrage war damit klar umrissen. Gehören Stellplatzkosten bei einer doppelten Haushaltsführung zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft und fallen damit unter die 1.000-Euro-Grenze pro Monat? Oder sind sie eigenständige notwendige Mehraufwendungen, die zusätzlich abziehbar bleiben? Der Kläger vertrat natürlich die zweite Sicht. Das Finanzamt wollte die Kosten der Wohnung und des Stellplatzes dagegen zusammenfassen. Die obersten Finanzrichter bestätigten jedoch erfreulicherweise die Sicht des Klägers. Sie hielten zunächst fest, dass überhaupt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorlag. Diese Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG waren zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Entscheidend war dann nur noch, ob die Stellplatzmiete notwendig war und welcher Kostenart sie steuerlich zuzuordnen ist.
Der Bundesfinanzhof bejahte mit Urteil vom 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 4/23 in der Folge ebenso die Notwendigkeit der Stellplatzkosten. Das Finanzgericht hatte festgestellt, dass die Parkplatzsituation in der Innenstadt von A-Stadt angespannt war und dass 170 Euro monatlich zwar hoch, aber noch ortsüblich waren. An diese Feststellungen war das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, weil das Finanzamt keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben hatte. Wichtig ist auch ein weiterer Punkt. Es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer ein Auto hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auch solche Kosten abziehbar sein, die ohne den Zweithaushalt eigentlich der privaten Lebensführung zuzuordnen wären. Deshalb stand der Abzug nicht schon deshalb in Frage, weil ein Pkw auch privat genutzt werden kann.
Im Mittelpunkt stand dann die Abgrenzung zwischen Unterkunftskosten und sonstigen notwendigen Mehraufwendungen. Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zählen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere die Bruttokaltmiete, Betriebskosten, Strom und auch die Zweitwohnungssteuer. Nicht dazu gehören dagegen Kosten für einzelne Wirtschaftsgüter wie Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände. An diese Linie knüpft das jetzige Urteil an. Ein Stellplatz dient nicht der Nutzung der Wohnung als Unterkunft, sondern dem Abstellen eines Fahrzeugs. Damit betrifft die Zahlung nicht die Unterkunft selbst, sondern ein anderes Wirtschaftsgut. Genau deshalb fällt sie nicht unter die 1.000-Euro-Grenze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.
Besonders interessant ist die Begründung zur Vertragsgestaltung. Der Bundesfinanzhof stellte ausdrücklich klar, dass es steuerlich keinen Unterschied macht, ob Wohnung und Stellplatz in einem einheitlichen Vertrag oder in zwei getrennten Verträgen geregelt sind. Ebenso wenig ist entscheidend, ob sich die Garage auf demselben Grundstück wie die Wohnung befindet oder ob Wohnung und Stellplatz von verschiedenen Vermietern stammen. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Nutzung. Wird in einem Gesamtmietpreis sowohl Wohnraum als auch Stellplatz abgegolten, muss der Betrag notfalls im Schätzungswege aufgeteilt werden.
Auch der Gesetzeszweck sprach nach Auffassung des obersten Gerichts für dieses Ergebnis. Die 1.000-Euro-Grenze wurde eingeführt, um die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten zu vereinfachen. Sie sollte nicht dazu führen, dass erstmals auch andere selbständige Kostenpositionen in den Höchstbetrag hineingezogen werden.
Das Finanzamt hatte sich zwar darauf berufen, dass in den Gesetzesmaterialien Stellplatzkosten ausdrücklich als Bestandteil der gedeckelten Unterkunftskosten genannt werden. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.
Das Fazit lautet daher: Ist eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst, sind die Stellplatzkosten neben der gedeckelten Unterkunftsmiete als Werbungskosten abziehbar.

